Allgemeine PERI Geschäftsbedingungen (AGB)
gültig ab 01.07.2024
A. Allgemeine PERI Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Anwendungsbereich
1.1 Die Allgemeinen PERI Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „Bedingungen“ genannt) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr der Peri Ges.mbH, Schalung Gerüst Engineering, Traisenstraße 3, 3134 Nußdorf ob der Traisen, Österreich, einem Warenlieferanten (im Folgenden „PERI“ genannt) mit Unternehmern, die Waren oder Dienstleistungen von PERI beziehen und dabei nicht Verbraucher sind (im Folgenden auch „Kunde“ genannt).
1.2 Gegenstand dieser Bedingungen sind sämtliche Lieferungen und Leistungen, die PERI an Kunden erbringt. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Andere Bestimmungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nicht, unabhängig davon, ob sie von PERI ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht. Ausschließlich diese AGB gelten auch dann, wenn PERI in Kenntnis anderer Geschäftsbedingungen eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt oder annimmt.
1.3 Ergänzend zu diesen Bedingungen werden die folgenden jeweils einschlägigen Dokumente und Regelungen Vertragsbestandteil und Teil dieser Bedingungen:
1.3.1 PERI Preislisten
1.3.2 PERI Aufbau- und Verwendungsanleitung;
1.3.3 Normen, Gesetze und Vorschriften, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie gute Praxis und Qualitätsanforderungen bei der Auswahl von Baumaterialien.
1.3.4 Besonderen PERI Geschäftsbedingungen; diese sind:
– Besondere PERI Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Schalung und Gerüst (Ziff. B.)
– Besondere PERI Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Schalung und Gerüst (Ziff. C.)
– Besondere PERI Geschäftsbedingungen für Ingenieur- und Statik-Leistungen (Ziff. D.)
– Besondere PERI Geschäftsbedingungen für Einweisung und Planabgleich (Ziff. E.)
– Besondere PERI Geschäftsbedingungen für Nebenleistungen (Ziff. F.)
1.3.5 Die Rahmenbedingungen des Österreichischen Vereins für Leistungstransparenz bei Betonschalungen (ÖVBS), soweit hierin nicht Abweichendes geregelt ist
1.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses mit dem Kunden geltenden Fassung.
1.5 Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige gleichartige Rechtgeschäfte zwischen PERI und dem Kunden.
1.6 Hinweise auf die Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten somit unabhängig von einer entsprechenden Klarstellung, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Definitionen
2.1 Werktag ist ein Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag am Geschäftssitz von PERI ist.
2.2 Andere Schalungs- und Gerüstware Schrottmaterialien, Fremdware, Mietgegenstände und sonstige Kaufgegenstände, die der Kunde bereits aufgrund eines anderen Vertrages von PERI käuflich erworben hat.
2.3 Fremdware bezeichnet Schalungs- und Gerüstkomponenten, die nicht von PERI hergestellt oder vertrieben worden sind.
2.4 Gebrauchtwaren sind von PERI vertriebene Schalungen und Gerüste, deren Komponenten (einschließlich Sperrholz) und Zubehöre, die zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch bereits eingesetzt wurden und dementsprechende Gebrauchs- und Reparaturspuren aufweisen können.
2.5 Gerüste sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen veränderlicher Länge, Breite und Höhe, die an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinandergenommen werden können. Für alle aufgrund eines Kauf- oder Mietvertrages überlassenen Gegenstände, die zur Herstellung der im vorstehenden Satz beschriebenen Konstruktion bestimmt sind, wird im Folgenden der Begriff „Gerüst“ verwendet. Unter den Begriff „Gerüst“ fallen auch sämtliche Gerüstkomponenten und Gerüstzubehöre.
2.6 Kaufsache bezeichnet die von PERI kaufvertraglich geschuldeten Neu- oder Gebrauchtwaren, wobei nach dem jeweiligen Zusammenhang sowohl die gesamte vertraglich geschuldete Leistung als auch Teile der vertraglich geschuldeten Leistung gemeint sein können.
2.7 Mietsache bezeichnet die von PERI mietvertraglich geschuldeten Neu- oder Gebrauchtwaren sowie Transportbehälter und Verpackungsmaterial, wobei nach dem jeweiligen Zusammenhang sowohl die gesamte vertraglich geschuldete Leistung als auch Teile der vertraglich geschuldeten Leistung gemeint sein können.
2.8 Neuwaren sind von PERI vertriebene Schalungen und Gerüste, deren Komponenten (einschließlich Sperrholz) und Zubehöre, die weder zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch noch zu einem anderen Zweck bereits eingesetzt wurden.
2.9 Schalung im Sinne dieser Bedingungen ist die vorübergehend zu errichtende Gussform veränderlicher Länge, Breite und Höhe, in die Frischbeton zur Herstellung von Betonbauteilen eingebracht wird. Für alle aufgrund eines Kauf- oder Mietvertrages überlassenen Gegenstände, die zur Herstellung der im vorstehenden Satz beschriebenen Gussform bestimmt sind, wird im Folgenden der Begriff „Schalung“ verwendet. Der Begriff „Schalung“ umfasst auch sämtliche Schalungskomponenten und Schalungszubehöre sowie Traggerüste.
2.10 Vorbehaltsware bezeichnet Schalungen und Gerüst sowie deren Komponenten und Zubehör, an denen sich PERI im Rahmen eines Kaufvertrages das Eigentum vorbehält.
3. Vertragsschluss
3.1 Angebote von PERI sind grundsätzlich unverbindlich. Ist ein Angebot von PERI ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet, ist PERI an das Angebot 30 (dreißig) Tage ab dessen Zugang beim Kunden gebunden.
3.2 Die Bestellung der Waren und/oder der Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches, auf den Abschluss eines Vertrages mit PERI gerichtetes Angebot.
3.3 Die Annahme des Angebots durch PERI kann schriftlich oder in Textform (Brief, Fax, E-Mail) oder konkludent (etwa durch Auslieferung der Ware oder die Erbringung der Leistungen im Zusammenhang mit der jeweiligen Bestellung) erfolgen.
3.4 Nimmt PERI das Angebot des Kunden gemäß dieser Ziff. A.3.3 an oder nimmt der Kunde das verbindliche Angebot von PERI innerhalb der Frist nach Ziff. A.3.1 an, gilt der jeweilige Vertrag zwischen PERI und dem Kunden als geschlossen („Vertrag“).
3.5 Unterlagen von Angeboten und über Angebote von PERI bleiben Eigentum von PERI.
3.6 Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen abweichen, sowie Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des zwischen PERI und dem Kunden geschlossenen Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Der Preis für Waren und/oder Leistungen ist, sofern nicht Vorkasse oder etwas anderes im Vertrag vereinbart ist, 14 (vierzehn) Kalendertage nach Erhalt einer von PERI ausgestellten Rechnung zu zahlen.
4.2 Alle Preise verstehen sich netto und sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
4.3 Rechnungen sind nicht skontierbar, sofern nicht anders vereinbart.
4.4 Ratenzahlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Ratenzahlungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
5. Zahlungsverzug, Leistungsunfähigkeit des Kunden
5.1 Bei Überschreiten der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrags auf dem angegebenen Konto von PERI.
5.2 Der Kunde hat während des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
5.3 Stellt sich nach Vertragsschluss mit dem Kunden heraus, dass aufgrund seiner Vermögenslage die Erfüllung seiner Vertragspflichten gefährdet ist (insbesondere bei Zahlungseinstellung, Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Pfändungs- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), ist PERI berechtigt, nach eigener Wahl bis zur Vorauszahlung des Preises oder Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Kunden die Lieferung oder die Waren zurückzubehalten und/oder die Erbringung anderer Leistungen zu verweigern.
5.4 Im Falle des Verzuges des Kunden werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten der Forderungsbetreibung und Rechtsverfolgung, sodann auf die aufgelaufenen Zinsen und erst zuletzt auf das Kapital verrechnet. Eine einseitig vom Kunden abgegebene Widmungserklärung bleibt unwiderruflich und der Kunde erklärt sich mit der hier vorgenommenen Widmung ausdrücklich einverstanden. Hat der Kunde mehrere Zahlungsverpflichtungen gegenüber PERI, so werden eingehende Zahlungen zunächst auf die älteste offene Forderung in der oben angeführten Weise verrechnet.
6. Abtretung
Der Kunde darf die ihm in Verbindung mit Lieferungen und/oder Leistungen zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PERI ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
7. Sicherheiten und Vertragserfüllungsbürgschaft
PERI ist nicht verpflichtet, Gewährleistungs- oder Vertragserfüllungssicherheiten und/oder Vertragserfüllungsbürgschaften zu übernehmen.
8. Speicherung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten werden von PERI unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert. PERI behält sich vor, Daten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Zwecke der Datenverarbeitung zu speichern und, soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich ist, Dritten (etwa Versicherungsunternehmen) zu übermitteln.
9. Vertraulichkeit
9.1 Die Vertragspartner werden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners, die ihnen anvertraut wurden oder die ihnen als solche bei Gelegenheit der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertrages nicht verwerten und Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners offenlegen.
9.2 Die Vertragspartner werden sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere technische Informationen, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse oder Konstruktionen, die ihnen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit zugänglich werden oder die sie voneinander erhalten, in welcher Form auch immer, lediglich im Rahmen ihrer Zusammenarbeit verwenden und auch fünf (5) Jahre nach Ende der Laufzeit dieses Vertrages vertraulich behandeln und keinem Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des offenlegenden Vertragspartners zugänglich machen. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich dem jeweils empfangenden Vertragspartner bereits vor der Zusammenarbeit aus Anlass dieses Vertrages bekannt waren und für die nicht eine anderweitige Geheimhaltungspflicht besteht,
- der jeweils empfangende Vertragspartner rechtmäßig von Dritten erhält,
- bei Abschluss dieses Vertrages bereits allgemein bekannt sind oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden,
- der empfangende Vertragspartner im Rahmen eigener Entwicklung ohne Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen erarbeitet hat,
- der empfangende Vertragspartner aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenlegen muss; in diesem Fall wird der empfangende Vertragspartner den offenlegenden Vertragspartner vor der Offenlegung informieren und die Offenlegung so weit wie möglich beschränken.
9.3 Die Vertragspartner werden die für sie tätigen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend dieser Vertraulichkeitsregelung verpflichten.
10. Haftung von PERI
10.1 Jegliche Haftung von PERI ist im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
10.2 PERI haftet für Schäden nur, soweit der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von PERI verursacht wurde. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.
11. Anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen PERI und dem Kunden gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG) und/oder etwaiger Kollisionsnormen des für den Sitz von PERI maßgeblichen internationalen Privatrechts.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz von PERI. PERI ist jedoch auch berechtigt, Klage am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
12.2 Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, ist der Erfüllungsort der in Ziff. A.1.1 niedergelegte Geschäftssitz von PERI.
13. Sonstiges
13.1 Gegen Ansprüche von PERI kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist, ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.
B. Besondere PERI Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Schalung und Gerüst
I. Besondere PERI Bedingungen für den Verkauf von Neuware
Bestellt der Kunde Neuwaren bei PERI, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Die nachfolgende Bezeichnung unter Ziff: B. I. „Kaufsache“ bezieht sich ausschließlich auf Neuware.
1. Termine und Fristen
1.1 Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie im einzelnen Vertrag ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine. Zwischen PERI und dem Kunden werden hinsichtlich der Leistungspflicht von PERI weder absolute noch relative Termingeschäfte vereinbart, es sei denn, ein Termingeschäft wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
1.2 Lieferungen erfolgen erst nach restloser Klärung aller Ausführungsdetails und der Bestätigung der Lieferfristen und -termine durch PERI in Textform (Brief, Fax, E-Mail).
1.3 Lieferfristen beginnen jedoch nicht, bevor der Käufer seine ggf. bestehenden Vertrags- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat, die erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen beigebracht hat und, sofern Vorauszahlung vereinbart ist, nicht vor Eingang der vereinbarten Zahlung bei PERI.
1.4 Nimmt der Zulieferer von PERI die für die vom Kunden bestellte Neuware relevante Lieferung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen und -termine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, vorausgesetzt, dass die Gründe für die unterbliebene, nicht richtige oder nicht fristgerechte Belieferung durch den Zulieferer nicht im Verantwortungsbereich von PERI liegen.
1.5 Im Falle unverbindlicher und gemäß vorstehenden Regelungen verlängerter Lieferfristen oder Liefertermine kommt PERI nicht vor fruchtlosem Ablauf einer vom Käufer schriftlich gesetzten angemessenen Frist zur Lieferung in Verzug.
1.6 Behinderungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbarer und nicht durch PERI zu vertretende Behinderungen, wie z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Krieg, Embargo und Betriebsstörungen verlängern die Fristen und verschieben die Termine entsprechend um die Zeit ihres Andauerns zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die genannten Umstände sind von PERI auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. PERI wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
2. Lieferung, Gefahrübergang
2.1 PERI liefert FCA Incoterms 2020 ab Werk Weißenhorn oder ab dem benannten Lager von PERI.
2.2 Teillieferungen seitens PERI sind zulässig, sofern deren Annahme für den Käufer nicht unzumutbar ist, insbesondere wenn die Lieferung der restlichen bestellten Kaufsache sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder keine erheblichen zusätzlichen Kosten entstehen (es sei denn, PERI erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
2.3 Soweit im Einzelfall vereinbart ist, dass PERI die Versendung der Kaufsache übernimmt, gilt Ziff. F.II.
2.4 Die Art der für den Versand verwendeten Transportfahr- zeuge wird von PERI nach billigem Ermessen bestimmt.
2.5 Abweichend von den FCA Incoterms 2020 trägt der Kunde die Kosten für die Verpackung, sofern nicht im Einzelfall Abweichendes vereinbart wird. Zur Klarstellung: Die Kosten für Versand und Fracht trägt der Kunde.
3. Übergabe
3.1 Über die Kaufsache wird ein Lieferschein ausgestellt, in dem unter anderem Art und Anzahl der gelieferten Teile der Kaufsache erfasst sind.
3.2 Bei Übergabe der Kaufsache ist der nach Ziff. B.I.3.1 ausgestellte Lieferschein in zweifacher Ausfertigung vom Käufer und von PERI zu unterschreiben. PERI und der Käufer erhalten jeweils eine Ausfertigung des Lieferscheins.
4. Abnahme
4.1 Der Kunde oder ein Vertreter des Kunden hat die Kaufsache in dem von den Vertragsparteien vereinbarten Werk oder Lager von PERI abzunehmen. Die Abnahme durch den Kunden ist für den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts entsprechend.
4.2 Mit der Unterschrift unter dem Lieferschein erklärt der Kunde die Annahme der Kaufsache, woraus hervorgeht, ob die Kaufsache in der vereinbarten Menge, sauber und frei von offensichtlichen Mängeln übergeben wurde. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme und/oder Abnahme der Kaufsache nicht verweigert werden.
4.3 Der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn er die Kaufsache nicht an dem verbindlich vereinbarten Liefertermin abholt oder diese, bei vertraglich vereinbarter Abnahme, trotz Abnahmereife nicht abnimmt. Im Falle unverbindlicher Lieferfristen oder -termine kann PERI dem Kunden mit einer Frist von zwei Wochen mitteilen, dass die Kaufsache zur Abholung und/oder, bei vertraglich vereinbarter Abnahme, zur Abnahme bereitsteht; holt und/oder nimmt der Kunde die Ware mit Ablauf der Frist nicht ab, gerät er in Annahmeverzug.
4.4 Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist. Insbesondere, wenn der Kunde zum vereinbarten Abnahmetermin nicht erscheint, obwohl PERI ihn rechtzeitig geladen und ihm die Folgen seines Nichterscheinens zum vereinbarten Abnahmetermin mitgeteilt hat, gilt die Kaufsache als vertragsgemäß abgenommen, es sei denn, dass der Kunde sein Nichterscheinen nicht zu vertreten hat.
5. Preise
5.1 Der Preis der Kaufsache ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Besteht die Kaufsache aus mehreren Einzelteilen, sind der Gesamtkaufpreis und der für die Abrechnung heranzuziehende Preis das Ergebnis der Multiplikation der Stückzahl und des Kaufpreises der Kaufsache.
5.2 Kommt es zwischen Vertragsschluss und Auslieferung zu Kostenänderungen für PERI, insbesondere aufgrund von Änderungen der Material- oder Rohstoffpreise, Tarifabschlüssen oder sonstiger Preisänderungen der Zulieferer oder Wechselkursschwankungen, die nicht von PERI zu vertreten sind und nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorhersehbar waren, ist PERI berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen. Die Anpassung der Preise ist dem Käufer anzuzeigen. Auf Verlangen des Käufers hat PERI diesem die Faktoren, die in die Preiserhöhung eingegangen sind, sowie deren Umfang, der in die Preiserhöhung eingegangen ist, nachzuweisen. Ab Gesamtpreissteigerungen von über 10% kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Rücktritt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige der Preiserhöhung gegenüber PERI schriftlich erklärt.
6. Eigentumsvorbehalt und Übertragung von Eigentum
6.1 Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Begleichung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum von PERI.
6.2 Solange der Kaufpreis nicht vollständig beglichen ist, hat der Käufer nicht das Recht die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware steht dem Käufer nur zu, wenn PERI dies mit dem Käufer ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Sollte der Käufer Vorbehaltsware dennoch weiterveräußern, so tritt er die hieraus entstehende Forderung gegen Dritte an PERI ab. PERI ist berechtigt, diese Abtretung offen zu legen. Der Kunde hat PERI unverzüglich alle zur Verfolgung der Ansprüche erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und verpflichtet sich, alle für eine wirksame Abtretung erforderlichen Formalitäten zu erfüllen.
6.3 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer PERI unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
6.4 Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind PERI unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
7. Beschaffenheit der Kaufsache, Angaben und Anwendung, Garantien
7.1 Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt ausschließlich die Spezifikation, die Gegenstand des einzelnen Vertrags ist. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, zu prüfen, ob die Kaufsache für die von ihm gewünschten Zwecke geeignet ist.
7.2 Angaben von PERI in Wort, Schrift und sonstiger Form zur Eignung, einschließlich Anwendung, Verarbeitung und sonstiger Verwendung, erfolgen nach bestem Wissen, gelten jedoch nur als unverbindlicher Hinweis und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der von PERI gelieferten Kaufsache auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke. Anwendung, Verarbeitung und sonstige Verwendung der Kaufsache erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von PERI und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Abweichungen der Gewichte, Abmessungen und anderer technischer Werte, die keine Auswirkung auf die bestimmungsgemäße Anwendung haben, sind zulässig und berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung.
7.3 Die Kaufsache entspricht der Sollbeschaffenheit, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs den in der für sie geltenden Aufbau und Verwendungsanleitung (AuV) beschriebenen technischen Angaben entspricht.
7.4 Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für PERI nur in demjenigen Umfang verbindlich, in welchem sie (i) in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung enthalten sind, (ii) ausdrücklich als "Garantie" oder "Beschaffenheitsgarantie" bezeichnet werden und (iii) die aus einer solchen Garantie für PERI resultierenden Verpflichtungen ausdrücklich festlegen.
7.5 Mit Ausnahme der in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen sind alle ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien, Bedingungen, Bestimmungen und Verpflichtungen, ob durch Gesetz, Gewohnheitsrecht, Brauch, Handelsbrauch, Geschäftsverlauf oder anderweitig (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Qualität, Leistung oder Eignung für einen bestimmten Zweck) in Bezug auf die von PERI für den Kunden zu erbringenden Waren oder Dienstleistungen im größten durch das Gesetz gestatteten Umfang ausgeschlossen.
8. Mängelrechte
8.1 Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Rügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger erkennbarer Mängel sind PERI unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach ihrer Entdeckung. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme und/oder Abnahme der Ware nicht verweigert werden. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 (zwölf) Monaten ab Gefahrübergang (Verjährungsfrist). Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen.
8.2 Als mangelhaft gerügte Kaufsachen sind PERI auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
8.3 Für die Rechte des Käufers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit hier nichts anderes bestimmt ist.
8.4 Ist die Kaufsache mangelhaft, liefert PERI nach eigener Wahl neu oder bessert die mangelhafte Kaufsache nach. Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungsfrist mit der Rückgabe der nachgebesserten Kaufsache zu laufen. Dasselbe gilt im Falle der Nachlieferung.
8.5 Im Falle der Nachlieferung hat der Käufer PERI die mangelhafte Kaufsache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8.6 Der Eigentumsvorbehalt nach Ziff. B.I.6 gilt auch für die im Rahmen der Nachlieferung zu ersetzenden Teile.
8.7 Hat der Kunde die mangelhafte Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, wird PERI nach Maßgaben der gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Nacherfüllung dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Kaufsache ersetzen. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen ist PERI jedoch im Rahmen der Nacherfüllung nicht zum Entfernen der mangelhaften und zum Einbau oder zum Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn PERI ursprünglich zum Einbau oder für das Anbringen der bestellten Ware vertraglich verpflichtet gewesen ist.
8.8 Die Haftung von PERI ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Kaufsache nicht im Einklang mit der jeweils gültigen und ihm von PERI zur Verfügung gestellten Aufbau- und Verwendungsanleitung verwendet, sofern der Schaden hierauf beruht. PERI haftet außerdem nicht für die Kompatibilität und Sicherheit von nicht von PERI verkauften oder vermieteten Komponenten und Zubehörteilen Dritter, die in Verbindung mit dem Kaufgegenstand verwendet werden.
9. Sonstiges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Ziff. A.
II. Besondere Bedingungen für den Kauf von Gebrauchtware und Kauf aus Miete
Erwirbt der Kunde Gebrauchtware von PERI, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
1. Kauf aus Miete
1.1 PERI ist verpflichtet, dem Kunden den Kauf von Waren anzubieten, die ihm zuvor aufgrund eines Mietvertrages von PERI zur Verfügung gestellt wurden, wenn der Kunde dies innerhalb der ersten 6 (sechs) Monate der Mietzeit schriftlich verlangt und die gestellten Mietrechnungen sowie alle Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen fristgerecht bezahlt sind.
1.2 Soweit der Kunde Material, das ihm zuvor aufgrund eines Mietvertrages von PERI überlassen wurde, ganz oder teilweise käuflich erwirbt, handelt es sich um den Erwerb einer Gebrauchtware, auf den die Regelungen dieser Ziff. B.II Anwendung finden. Die Berechnung des Kaufpreises erfolgt in diesem Fall auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung.
2. Mängelansprüche
Der Erwerb erfolgt wie besichtigt. Vorbehaltlich der Ziff. A.10 schließt der Verkauf von Gebrauchtwaren durch PERI jegliche Mängelansprüche und Haftung aus.
3. Anwendung der Besonderen PERI Bedingungen für den Kauf von Neuware
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Ziff. A. sowie die besonderen Bedingungen für den Kauf von Neuware gemäß Ziff. B.I.6 entsprechend.
C. Besondere PERI Bedingungen für Vermietung von Schalung und Gerüst
1. Beschaffenheit der Mietsache
1.1 Die Mietsache ist in der Regel gebrauchtes Material.
1.2 Ein Anspruch des Mieters auf den Erhalt von Neuware besteht nicht.
1.3 Die Mietsache wird im gereinigten und funktionsfähigen Zustand übergeben.
1.4 PERI darf den Besitz der Mietsache durch den Kunden nicht beeinträchtigen, es sei denn, dies geschieht in Ausübung seiner Rechte aus diesem Vertrag oder nach geltendem Recht.
1.5 Die Überprüfung der Geeignetheit der Mietsache für einen nicht in den Aufbau- und Verwendungsanleitungen beschriebenen bestimmten Zweck obliegt dem Mieter.
2. Berechnung, Zahlung und Abtretung
2.1 Die vereinbarte Miete gilt für die Mindestmietdauer gemäß Ziff. C.7.1.
2.2 Nach Ablauf der jeweiligen Mindestmietdauer wird die Miete nach Kalendertagen berechnet.
2.3 Zur Abrechnung kommt die tatsächlich ausgelieferte, nach Stückzahl, Quadratmeter, Laufmeter, Kubikmeter, Pauschalmeter oder Steigmeter berechnete Menge („tatsächliche Vorhaltemenge“).
2.4 Die Miete für den Kalendertag errechnet sich aus der vereinbarten Miete für die Mindestmietdauer dividiert durch 30 (dreißig). Beträgt daher beispielsweise die vereinbarte Miete für eine Schalungskomponente für eine Mindestmietdauer von einem Monat 3.000,- €, so errechnet sich die Miete für einen Kalendertag, wie folgt: 3.000,- € ./. (1 x 30 (dreißig) Tage) = 100,- €.
2.5 Beginn und Ende der Mietzeit sind in Ziff. C.7 geregelt.
2.6 Mietrechnungen werden am Ende eines Kalendermonats entweder für den gerade vergangenen Kalendermonat oder für die gerade vergangenen 30 (dreißig) Tage erstellt. Mietrechnungen sind ohne Abzug zahlbar.
3. Übergabe der Mietsache / Prüfung der Mietsache
3.1 Auf Wunsch des Mieters wird die Mietsache in mehreren Teilen zur Abholung bereitgestellt (Vorhalten der Mietsache). Der Mieter muss seinen Abholwunsch mindestens 5 (fünf) Werktage vor dem gewünschten Abholtermin gegenüber PERI ankündigen.
3.2 PERI stellt die Mietsache im Werk Weißenhorn oder im vereinbarten Lager zur Abholung durch den Mieter zur Verfügung, sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist.
3.3 PERI fügt der Lieferung einen Lieferschein jeweils in zweifacher Ausfertigung bei. Auf dem Lieferschein sind Anzahl und Produkttyp der mit einer Ladung versandten Teile der Mietsache aufgelistet. Der Mieter hat nach Übergabe der Mietsache an den Mieter die Mietsache unverzüglich auf Übereinstimmung mit den Angaben im Lieferschein, Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu untersuchen.
3.4 Der Lieferschein ist bei Übergabe der Mietsache an den Mieter von diesem oder einem Vertreter des Mieters zu unterzeichnen.
3.5 Die Mietsache ist vom Mieter entgegenzunehmen, es sei denn, sie weist wesentliche Mängel auf.
3.6 Teilleistungen von PERI sind zulässig. Im Fall der Teilleistung wird eine solche Teilleistung von PERI angezeigt.
3.7 Fehlende oder mangelhafte Teile sind PERI unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht für die Fälle in denen eine Teilleistung von PERI angezeigt und erbracht wird.
3.8 Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel, so hat der Mieter den Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung gegenüber PERI anzuzeigen, die Anzeige hat in Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Fax) zu erfolgen.
4. Gefahrübergang, Versand und Verpackung sowie Kosten für Versand, Verpackung und Wartezeiten
4.1 Übernimmt der Mieter selbst oder ein vom Mieter beauftragter Frachtführer oder Spediteur den Transport der Mietsache, trägt der Mieter die Transportgefahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache an den Spediteur, Frachtführer oder an den Mieter selbst. Dies gilt unabhängig davon, ob PERI den Transport für den Kunden organisiert hat.
4.2 Versandkosten, Frachtkosten, Verpackungskosten, etwaig anfallende Mautgebühren und Entladekosten trägt der Mieter. Weiterhin trägt der Mieter die Kosten für Wartezeiten bei der Be- und Entladung auf der Baustelle, soweit diese zwei Stunden überschreiten, es sei denn, der Mieter hat die Wartezeiten nicht zu vertreten.
5. Einsatz der Mietsache
5.1 Bei der Verwendung der Mietsache hat der Mieter die Regelungen in der Aufbau- und Verwendungsanleitung sowie die geltenden Gesetze über die Arbeitssicherheit in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung wird dem Mieter zusammen mit der Mietsache kostenlos zur Verfügung gestellt.
5.2 Ein Einsatz der Mietsache unter Verwendung von eigenen Teilen des Mieters oder Teilen anderer Hersteller erfolgt allein auf Gefahr des Mieters.
5.3 Der Mieter ist für die sach- und fachgerechte Lagerung, die Zwischen und Endreinigung, die Schalhautpflege, die Verwendung von Trennmitteln und die Einhaltung der Hinweise aus den übergebenen Aufbau- und Verwendungsanleitungen, Produktpostern und Bedienungsanleitungen (auch für Zubehörteile) verantwortlich.
5.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache pfleglich und sachgerecht zu behandeln und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, damit die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht gemindert wird.
5.5 Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht während der Mietdauer trifft den Mieter, soweit entsprechende Schäden dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen sind. Schäden an der Mietsache durch nicht sachgerechte Nutzung sind nach den gesetzlichen Regelungen zu ersetzen.
5.6 Die Haftung von PERI ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Mietsache nicht entsprechend der jeweils gültigen geltenden Aufbau und Verwendungsanleitung (AuV) von PERI einsetzt, soweit der Schaden hierauf beruht.
5.7 Soweit die Mietsache aus Gerüst besteht, gilt für den Einsatz der Mietsache neben den Ziff. C.5.1 – C.5.4 Folgendes: Die Gerüste dürfen stets nur nach Maßgabe der Aufbau- und Verwendungsanleitungen sowie der einschlägigen Normen, einschließlich der Normen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden PERI von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Schäden.
5.8 Der Mieter hat die Mietsache am Verwendungsort laufend zu überwachen und schadhafte Teile, insbesondere solche Teile, die nicht mehr den Anforderungen der Aufbau- und Verwendungsanleitungen entsprechen, auszusondern.
5.9 Der Mieter hat die Mietsache sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern und zu schützen. Im Fall des Diebstahls, der Unterschlagung oder des sonstigen widerrechtlichen Abhandenkommens ist der Mieter verpflichtet, den Diebstahl, die Unterschlagung oder das sonstige widerrechtliche Abhandenkommen unverzüglich schriftlich bei PERI und der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Im Fall eines Diebstahls, einer Unterschlagung, oder eines anderen mutmaßlichen Delikts, das die Mietsache betrifft, hat der Mieter polizeiliche Anzeige zu erstatten und Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte zu stellen, sobald Anzeichen einer Straftat die Mietsache betreffend vorliegen oder Vermutungen seitens des Mieters hierfür bestehen. Eine Kopie der polizeilichen Anzeige ist unverzüglich nach der Anzeigeerstattung an PERI zu übersenden.
5.10 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache vor Beschädigungen durch Feuer, Wasser und Witterung geschützt ist.
6. Fristen und Termine
6.1 Lieferfristen oder sonstige Termine sind für PERI nur verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind.
6.2 Lieferfristen beginnen erst nach Klärung der Ausführungsdetails zu laufen. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung aller insoweit erforderlichen Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Mieters voraus.
6.3 Der Mieter kann vier Wochen nach Überschreiten einer unverbindlichen Frist PERI in Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Fax) auffordern, innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Erst mit Zugang dieser Aufforderung kommt PERI in Verzug. Sollte PERI mit der Leistung in Verzug geraten, so kann der Mieter erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
6.4 Behinderungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und nicht durch PERI zu vertretende Behinderungen, wie z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Energie- und Transportschwierigkeiten und Betriebsstörungen, verlängern die Fristen und verschieben die Termine entsprechend um die Zeit ihres Andauerns zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn ein solcher Fall beim Vor- oder Unterlieferanten von PERI eintritt. Die genannten Umstände sind von PERI auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. PERI wird dem Mieter den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
7. Mietdauer
7.1 Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat, gerechnet mit 30 (dreißig) Tagen.
7.2 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Mietsache das Lager von PERI verlässt. Die Mietzeit endet mit dem Wiedereintreffen der Mietsache in dem vertraglich vereinbarten Mietlager von PERI. Sollte im Mietvertrag kein Mietlager bestimmt worden sein, so ist Mietlager dasjenige Lager von PERI, das der Baustelle, auf die die Mietsache geliefert worden ist, am nächsten liegt.
7.3 Das Einsatzrisiko des Mietmaterials trägt der Mieter. Aussetzungen oder Reduzierungen der Miete wegen Feiertagen, Schlechtwetter oder technischen Stillstandzeiten werden von PERI nicht gewährt. Die gesetzliche Haftung von PERI für Pflichtverletzungen bleibt hiervon unberührt.
8. Mängelansprüche
8.1 Etwaige Mängel der Mietsache hat der Mieter gegenüber PERI unverzüglich anzuzeigen.
8.2 PERI haftet für anfängliche Mängel nur dann, wenn diese aufgrund eines Umstandes entstanden sind, den PERI zu vertreten hat.
8.3 Liegt ein Mangel der Mietsache vor, der ihre Tauglichkeit für den vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, ist PERI nach eigenem Ermessen berechtigt, die Mängelbeseitigung ebenfalls in Form der Lieferung einer neuen Mietsache vorzunehmen. Die Lieferung der neuen und die Abholung der mangelhaften Mietsache erfolgt in diesem Fall auf Kosten von PERI.
8.4 Mängelansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, soweit und solange PERI an der Überprüfung von angeblichen Mängeln gehindert wird oder die von PERI verlangten Beweismittel nicht unverzüglich in einem Rahmen zur Verfügung gestellt werden, welcher es PERI ermöglicht, den Mangel zu überprüfen und nachzuvollziehen; dabei genügt es, wenn die mangelhafte Sache PERI zur Verfügung gestellt wird und daraus der Mangel und seine Ursache erschlossen werden können.
8.5 Außer in Fällen von Gefahr in Verzug und wenn PERI mit der Erfüllung der Gewährleistungspflichten in Verzug ist, kann der Mieter die Behebung von Mängeln erst nach schriftlicher Zustimmung seitens PERI selbst ausführen oder ausführen lassen. PERI trägt insofern nur die Kosten, die ihr selbst entstanden wären.
9. Beschilderung und Werbung
9.1 PERI ist berechtigt, die Objekte, an denen mithilfe von PERI Gerüsten und/oder Schalungen gearbeitet wird, zu fotografieren und unter Nennung des Namens des Mieters im Rahmen der PERI Werbung in jeglicher Form wie in Katalogen, Prospekten, auf Referenzlisten, im Internet auf ihren Homepages, Social-Media-Plattformen und dergleichen zu verwenden. Sofern die Urheberrechte an dem Objekt dem Bauherrn zustehen, bemüht sich der Mieter auf Wunsch von PERI, dass PERI die fraglichen Urheberrechte vom Bauherrn eingeräumt bekommt.
9.2 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die von PERI angebrachte Werbung nicht beschädigt wird oder abhandenkommt.
9.3 Die Anbringung von Werbung an der Mietsache für den Mieter, den Bauherrn oder für andere Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von PERI, soweit für die Anbringung der Werbung ein Substanzeingriff in die Mietsache erforderlich ist. Die Werbung des Mieters darf in keinem Fall die Werbung von PERI ganz oder auch nur zum Teil verdecken oder überdecken.
10. Verbringen der Mietsache
10.1 Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache oder Teile der Mietsache auf einen anderen als den im Mietvertrag benannten Ort zu verbringen oder umzulagern, es sei denn PERI hat hierzu vorher ihre schriftliche Zustimmung erteilt.
11. Rücklieferung
11.1 Die Rücklieferung der Mietsache erfolgt durch den Mieter selbst, wenn nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
11.2 Rücklieferungen der Mietsache erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters. PERI kann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird, den Transport für den Mieter veranlassen und hierzu ein Transportunternehmen beauftragen. Übernimmt ein Transportunternehmen den Rücktransport, trägt der Mieter die Transportgefahr.
11.3 Übernimmt PERI als Nebendienstleistung (Ziff. F.) den Rücktransport der Mietsache, tritt PERI ihre Schadensersatzansprüche aus der Rücklieferung der Mietsache gegen den Frachtführer oder Spediteur an den Mieter ab. Im Übrigen haftet PERI nach Maßgabe der Ziff. A.10.
11.4 PERI kann die Versandart und die Verpackung bei Rücklieferung bestimmen. Bei der Rücklieferung der Mietsache sind die von PERI mitgelieferten Verpackungsmaterialien (Gitterboxen, Europaletten etc.) zu verwenden und zurückzugeben.
11.5 Rücklieferungen der Mietsache haben an das im Vertrag genannte Mietlager von PERI (im Folgenden „Rücklieferort“) zu erfolgen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
11.6 Erfolgt eine Rücklieferung der Mietsache auf Wunsch von PERI an einen anderen Ort als den Rücklieferort, so übernimmt PERI eventuell anfallende Mehrtransportkosten.
11.7 Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Mieters.
11.8 Der Mieter hat das Mietmaterial vollzählig, im ursprünglichen technischen Zustand, ohne über den normalen Verschleiß hinausgehende Schäden, in gereinigtem und wiedereinsatzfähigem Zustand, demontiert, nach Abmessung gebündelt, palettiert und zur Entladung mit Stapler geeignet zurückzugeben.
11.9 Von PERI vor Übergabe eingefettete mechanische Teile wie Spindeln oder Schrauben, sind eingefettet wieder zurückzuliefern.
11.10 Teile der Mietsache, die aufgrund der Nutzung durch den Mieter während der Mietzeit abhandengekommen sind oder unbrauchbar oder beschädigt wurden, sind PERI vom Mieter unverzüglich nach Bekanntwerden anzuzeigen. Unbrauchbar sind Teile der Mietsache, die mit angemessenem Aufwand nicht mehr repariert werden können. Ferner hat der Mieter auch die Kosten für die Entsorgung von unbrauchbaren Teilen der Mietsache zu tragen.
11.11 Über Rücklieferungen des Mieters ist von diesem der von PERI zur Verfügung gestellte Rücklieferschein auszufüllen. Auf dem Rücklieferschein sind Anzahl und Artikelbezeichnung der mit einer Ladung versandten Teile der Rücklieferung vom Mieter aufzulisten. Der Rücklieferschein ist PERI spätestens bei Rückgabe der Mietsache ausgefüllt und vom Mieter unterschrieben zu übergeben.
12. Rücklieferungsprüfung
12.1 Nach Anlieferung der vom Mieter zurückzuliefernden Mietsache („Rücklieferung“) am Rücklieferort oder an einem anderen zwischen Mieter und PERI vereinbarten Abladeort wird die Mietsache gezählt und daraufhin überprüft, ob sie den in Ziff. C.11.8 und C.11.9 genannten Rücklieferbedingungen sowie den Angaben im Rücklieferschein entspricht („Rücklieferungsprüfung“). Die Rücklieferungsprüfung wird, sofern dies der normale Geschäftsgang zulässt, unverzüglich nach Anlieferung der Rücklieferung durchgeführt.
12.2 Ist der Mieter oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Durchführung der Rücklieferungsprüfung selbst anwesend, wird ein vom Mieter und PERI zu unterzeichnendes Protokoll über die Rücklieferungsprüfung erstellt. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Ergebnisse der Rücklieferungsprüfung sind diese im Protokoll zu vermerken.
12.3 Kann die Rücklieferungsprüfung aus Zeitgründen oder aus sonstigen Gründen nicht unverzüglich nach Anlieferung der Rücklieferung durchgeführt werden, ist PERI berechtigt die Rücklieferungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen („nachgeholte Rücklieferungsprüfung“). PERI wird in diesem Fall die Rücklieferung dokumentieren und über die nachgeholte Rücklieferungsprüfung ihrerseits einen Rücklieferschein erstellen und dem Mieter zusenden. Auf Wunsch des Mieters wird der Mieter über den Zeitpunkt der nachgeholten Rücklieferungsprüfung von PERI vorab informiert.
13. Abholung
13.1 Ist für die Rücklieferung ausnahmsweise die Abholung durch PERI vereinbart worden, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit (3) drei Arbeitstage vor Abholung der Mietsache mit PERI zu vereinbaren.
13.2 Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so verlängert sich die Mietzeit entsprechend. Der Mieter hat in diesem Fall die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
13.3 PERI kündigt die Abholung der Mietsache rechtzeitig an. Bei Abholung durch PERI ist das Mietmaterial vollzählig, im ursprünglichen technischen Zustand, ohne über den normalen Verschleiß hinausgehende Schäden, in gereinigtem und wiedereinsatzfähigem Zustand, demontiert, nach Abmessung gebündelt, palettiert und zur Entladung mit Stapler geeignet bereitzustellen und auf Kosten des Mieters sorgsam zu verladen. Andernfalls werden entsprechend erforderlicher Wartezeiten von PERI gesondert berechnet. Entstehen PERI Wartezeiten von mehr als zwei Stunden aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, werden die über zwei Stunden hinausgehenden Wartezeiten PERI gesondert vergütet.
14. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
14.1 PERI ist zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages und sämtlicher mit dem Mieter bestehenden Verträge sowie zur Rückforderung und Abholung der Mietsache berechtigt, wenn - der Mieter mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten ganz oder teilweise und dabei mit mindestens 10 % der Gesamtsumme der für die Mietzeit vereinbarten Mietzahlungen in Verzug ist;
- über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, wobei etwaige Rechte des Verwalters nach der Insolvenz unberührt bleiben; oder
- die Mietsache vom Mieter trotz Abmahnung nicht sachgemäß oder nicht den Vorschriften von PERI entsprechend eingesetzt oder gepflegt wird. Bei grob unpfleglicher Behandlung bedarf es im Übrigen keiner Abmahnung.
14.2 PERI ist in Fällen der Ziff. C.14.1 ausdrücklich berechtigt die Baustelle zur Abholung der Mietsache zu betreten.
14.3 Für den Fall der Kündigung wird bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der weiteren Nutzung der Mietsache widersprochen. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
15. Haftung des Mieters
15.1 Der Mieter ist nicht berechtigt die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit zu nutzen. Nutzt der Mieter dennoch die Mietsache weiter, ist PERI berechtigt gegen den Mieter Schadensersatz und Nutzungsentschädigungen geltend zu machen.
15.2 Der Mieter haftet PERI auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn er die Mietsache bei Beendigung des Mietvertrages nicht oder nicht in dem in Ziff. C.11.8 und C.11.9 beschriebenen Zustand zurückliefert, es sei denn der Mieter hat dies nicht zu vertreten.
15.3 Soweit der Mieter PERI Schadenersatz zu leisten hat wegen Nichtrückgabe, Totalschadens, Unbrauchbarkeit oder Verlust der Mietsache, berechnet sich der Schaden nach dem Neuwert der Mietsache nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen PERI Preisliste Miete, abzüglich eines angemessenen Gebrauchtnachlasses für Wertminderung.
16. Sonstiges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Ziff. A.
D. Besondere PERI Geschäftsbedingungen für Ingenieur- und Statik-Leistungen
1. Allgemeine Leistungsbeschreibung von Ingenieur- und Statik-Leistungen
Gegenstand der von PERI zu erbringenden Ingenieur- und Statik-Leistungen können folgende Leistungen sein:
1.1 Vormontageplanung:
Vormontageplanung ist die Erstellung aller zum Einsatz von Schalung und/oder Gerüst notwendigen Abbundpläne für die Vormontage von Schalung und Gerüst (nachfolgend „Vormontagepläne“).
1.2 Einsatzplanung:
Einsatzplanung ist die Erstellung aller zum Einsatz von Schalung und/oder Gerüst notwendigen Montagepläne.
1.3 Berechnung der Standsicherheit:
Hierbei handelt es sich um die Erstellung aller zum Einsatz von Schalung und/oder Gerüst notwendigen Berechnungen, um Schalung und/oder Gerüst nach statischen Kriterien aufzubauen und zu verwenden. Die statische Abnahme von aufgebauten Schalungen und/oder Gerüsten wird bei der Berechnung der Standsicherheit nicht berücksichtigt.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1 Der Kunde hat die Montage- und Vormontagepläne auf offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf das spezielle Projekt hin zu überprüfen. Der Kunde hat die Montage- und Vormontagepläne unverzüglich nach Prüfung mit Freigabe an PERI zurückzusenden.
2.2 Der Kunde hat PERI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Montage- und Vormontagepläne für Schalung und/oder Gerüst nach Vorstellung des Kunden im Hinblick auf das spezielle Projekt geändert werden sollen. Bei der Benachrichtigung sind auch die Änderungen aufzuzeigen, die sich der Kunde vorstellt. Unterbleibt die unverzügliche Benachrichtigung bis spätestens eine Woche nach Empfang der Montage- und Vormontagepläne beim Kunden, so gelten die Pläne als vom Kunden genehmigt, es sei denn, die Pläne sind offensichtlich nicht genehmigungsfähig.
3. Vergütung
3.1 Die Vergütung der Ingenieur- und Statik-Leistungen richtet sich nach den Regelungen des Vertrags.
4. Rechte an Arbeitsergebnissen
4.1 Der Kunde darf die Ergebnisse der Ingenieur- und Statik-Leistungen von PERI nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwenden und nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von PERI veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist stets der Name PERI zu nennen; jede Veränderung der Originalunterlagen von PERI bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Weitergabe der Leistungsergebnisse an Dritte bedarf ebenfalls der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von PERI.
4.2 Soweit die Ergebnisse der Leistungen von PERI urheberrechtsfähig sind, steht das Urheberrecht (bzw. dessen Verwertungsrechte) PERI zu. In diesen Fällen erhält der Kunde im Rahmen von Ziff. D.4.1 das unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare, zeitlich unbegrenzte Recht zur Nutzung dieser Ergebnisse. PERI behält sich das Recht vor, die Ergebnisse seiner Dienstleistungen zu nutzen.
5. Sonstiges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bedingungen gemäß Abschnitt A.
E. Besondere PERI Geschäftsbedingungen für Einweisung und Planabgleich
1. Leistungsbeschreibung
Soweit dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, übernimmt PERI die Einweisung der vom Kunden benannten verantwortlichen Mitarbeiter in den Gebrauch des von PERI gelieferten Schalungs und/ oder Gerüstmaterials sowie den Planabgleich durch einen Richtmeister. Bei der Einweisung bzw. dem Planabgleich erbringt PERI folgende Leistungen:
1.1 Einweisung:
PERI weist Mitarbeiter des Kunden in die ordnungsgemäße und fachgerechte Handhabung von Schalung und/oder Gerüst nach den PERI Aufbau- und Verwendungsanleitungen ein. Die Montage selbst liegt in der Verantwortung des Kunden. Die Einweisung ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung und Montageanweisung des Auftraggebers gemäß den gesetzlichen Regelungen zur Betriebssicherheit.
1.2 Planabgleich:
PERI prüft im Rahmen des Planabgleiches die Übereinstimmung zwischen tatsächlichem Aufbaustand der Schalung und/oder des Gerüsts mit dem Montageplan. Dabei prüft der von PERI eingesetzte Richtmeister mittels stichprobenartiger Sichtkontrolle die vom Kunden aufgebaute Schalung und/oder das Gerüst auf augenscheinliche Abweichungen vom Montageplan. Der Planabgleich ersetzt oder beinhaltet nicht die Montageanweisung und/oder die Gefährdungsbeurteilung des Auftraggebers gemäß der gesetzlichen Regelungen zur Betriebssicherheit.
1.3 Der Kunde hat alle Voraussetzungen zu erfüllen, die für die Leistung von PERI erforderlich sind. Der Auftraggeber hat öffentlich-rechtliche Genehmigungen für die Errichtung der Schalung und des Gerüstes vorzulegen.
1.4 PERI haftet nicht für Schäden, die der Kunde durch die von ihm durchgeführte Montage von Schalung und/oder Gerüst verursacht, soweit der Schaden hierauf beruht.
2. Verantwortung des Richtmeisters
2.1 Der Richtmeister hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Baustellenpersonal. Er ist daher nicht verantwortlich für die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften und für sicherheitsrelevante Belange sowie für Kran- und Staplereinsätze.
2.2 Der Richtmeister ist nicht verantwortlich für terminliche Abläufe oder für die Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit von sich im Besitz oder im Eigentum des Kunden befindendem Schalungs- und/oder Gerüstmaterial.
3. Arbeitszeiten und Vergütung
3.1 Die Arbeitszeiten der PERI Mitarbeiter (wie unter Ziff. F definiert) richten sich nach den für PERI geltenden tariflichen Vereinbarungen. Arbeits- und Reisezeiten werden auf Arbeitszeitbescheinigungen festgehalten. Arbeitszeitenbescheinigungen sind vom Kunden zu unterzeichnen.
3.2 Die Vergütung wird dem Kunden zu den vereinbarten Stundensätzen zzgl. etwaiger Zulagen für Überstunden, Nacht oder Schichtarbeiten in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Liste der Stunden- und Zuschlagssätze wird dem Kunden auf Anfrage durch PERI kostenlos zur Verfügung gestellt.
3.3 Die Stundensätze verstehen sich zzgl. etwaiger Tagesspesen, Übernachtungskosten, Fahrtkosten, Werkzeug- und Gepäckfrachten.
4. Protokoll
Nach erfolgter Einweisung durch den Richtmeister hat der gemäß Ziff. F vom Kunden zu bestellende Bauleiter das Einweisungsprotokoll zu unterzeichnen und damit die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung der Einweisungsverpflichtung sowie die Übergabe etwaiger Unterlagen zu bestätigen.
5. Rechte an Arbeitsergebnissen
Die Bestimmungen der Bedingungen gemäß Ziff. D.4 gelten entsprechend.
6. Sonstiges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Ziff. A.
F. Besondere PERI Geschäftsbedingungen für Nebenleistungen
I. Besondere PERI Geschäftsbedingungen für Vormontagen von Schalungen am PERI Standort
1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Die Besonderen PERI Bedingungen für Vormontagen von Schalungen am PERI Standort gelten für zwischen PERI und dem Kunden vereinbarte Vormontagen. Diese sind am PERI Standort durchzuführen.
2. Vormontagepläne
2.1 Vormontagepläne können vom Kunden oder nach separater Beauftragung durch PERI erstellt werden. Werden die Vormontagepläne vom Kunden PERI zur Verfügung gestellt, erstellt PERI die Vormontage nach diesen Plänen. PERI überprüft die Vormontagepläne des Kunden nicht und übernimmt auch keine Haftung für die Richtigkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten Vormontagepläne. PERI wird den Kunden jedoch auf offensichtliche Fehler hinweisen, die der Erbringung der Leistungen durch PERI entgegenstehen.
2.2 Sollen nach dem Vertrag die Vormontagepläne von PERI erstellt werden, gelten die Regelungen der Besonderen Bedingungen für Ingenieur- und Statik-Leistungen (Ziff. D.).
2.3 Soll nach dem Vertrag die Vormontage von Schalungen am PERI Standort durchgeführt werden, so erhält der Kunde vor Beginn der Vormontage die Vormontagepläne, soweit PERI mit der Erstellung von Vormontageplänen vom Kunden beauftragt wurde.
2.4 Für den Fall der Bereitstellung der Vormontagepläne durch den Kunden müssen die Vormontagepläne des Kunden alle zur Herstellung des Endprodukts erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehören, neben der geometrischen Form mit allen erforderlichen Abmessungen, konstruktive und statische Verbindungen sowie Materialien und Qualitätsmerkmale.
3. Änderung der Ausführung
Will der Kunde die von PERI erstellten Vormontagepläne ändern oder ordnet der Kunde Änderungen an, so werden diese auf seine Kosten durchgeführt, soweit PERI sie für möglich und zumutbar hält. Spätere Änderungsanträge verlängern die Fristen entsprechend ihrer Auswirkungen.
4. Durchführung der Vormontage
4.1 Bei Einsatz eigener Materialien des Kunden übernimmt PERI insoweit keine Haftung für Schäden durch diese Materialien bei der Durchführung der Vormontage.
4.2 Seitens des Kunden bereitgestellte Teile müssen in einem ausreichend sauberen und funktionsfähigen Zustand sein. Ist dies nicht der Fall, so sind insoweit erforderliche Mehraufwendungen wie für Prüfung und Aussortierung vom Kunden zu tragen.
5. Abnahme der Vormontage
5.1 Der Kunde oder ein Vertreter des Kunden ist zur Abnahme der vertragsgemäßen Vormontageleistung verpflichtet, sobald PERI dem Kunden die Beendigung einer abgeschlossenen Vormontage anzeigt. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme und/oder Abnahme der Vormontage nicht verweigert werden. Der Kunde hat die Vormontageleistung unabhängig von technischen oder behördlichen Abnahmen, die der Kunde mit Dritten durchführt, abzunehmen.
5.2 Mit der Abnahme der Vormontage bestätigt der Kunde die Funktionsfähigkeit und die Vollständigkeit des gesamten Lieferumfangs.
5.3 Mängel oder Beschädigungen an den von PERI vormontierten Gegenständen sind bei Abnahme in einem vom Kunden und PERI gemeinsam zu erstellenden und zu unterzeichnenden Protokoll zu erfassen.
5.4 Erweist sich die Vormontage als nicht vertragsgemäß, ist PERI zur Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung innerhalb angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag über die Erbringung von Vormontagen zurücktreten. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden vorbehaltlich etwaiger gemäß nachstehender Ziff. A.10 beschränkter Schadensersatzansprüche nicht zu. Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 (zwölf) Monaten ab Gefahrübergang. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen.
6. Verzögerter Abruf
6.1 Ruft der Kunde fertig montierte Materialien nicht zum vereinbarten Termin einschließlich der von PERI gesetzten Nachfrist ab, so gerät er ohne weitere Aufforderungen in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Kunde zum Schadenersatz verpflichtet.
6.2 Das Risiko geht in diesem Fall auf den Kunden über. Der Kunde trägt insofern auch die erforderlichen Mehraufwendungen wie Lagerkosten.
6.3 Ist das vormontierte Material vom Kunden gemietet, so beginnt die Mietzeit im Falle des Annahmeverzugs ab dem vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses oder, sofern der Annahmeverzug zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, in dem Zeitpunkt, in dem der Kunde in den Verzug der Annahme gerät.
7. Vergütung
Der Preis für die Sonderschalungsvormontagen richtet sich nach den vertraglichen Regelungen.
8. Fristen und Termine
8.1 Werden für Vormontageleistungen Fristen verbindlich schriftlich festgelegt, so beginnen diese erst zu laufen, wenn der Kunde alle Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
8.2 Werden Fristen durch PERI nicht eingehalten, so ist der Kunde verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen, die es PERI ausreichend ermöglicht, ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen.
8.3 Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens bestimmen sich nach Ziff. A.10.
8.4 Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden werden auf dessen Kosten ausgeführt, soweit diese möglich und PERI zumutbar sind. Spätere Änderungsanträge verlängern die Fristen entsprechend ihrer Auswirkungen.
9. Rechte an Arbeitsergebnissen
Die Bestimmungen der Bedingungen gemäß Ziff. D.4 gelten entsprechend.
10. Geltung der PERI Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Vermietung
Die Besonderen PERI Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Schalung und Gerüst (Ziff. B.) und/oder die Besonderen PERI Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Schalung und Gerüst (Ziff. C.) bleiben von diesen Besonderen Bedingungen für Schalungsvormontagen unberührt.
11. Sonstiges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bedingungen gemäß Abschnitt A.
II. Besondere PERI Geschäftsbedingungen für Transportleistungen
1. Allgemeines
1.1 Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung erbringt PERI Transportleistungen in Bezug auf die Kauf- und/oder Mietsache.
1.2 PERI führt Transportleistungen nicht selbst aus. Die von PERI zu transportierenden Kauf- und Mietsachen werden von PERI an einen Frachtführer oder Spediteur übergeben.
2. Transport
Der Transport der Kauf- und/oder Mietsache beginnt an dem ausdrücklich schriftlich vereinbarten Ort.
3. Gefahrübergang
Soweit PERI den Transport der Kauf- oder Mietsache übernimmt, trägt PERI die Transportgefahr bis zur Übergabe an den Kunden.
4. Vergütung
Die Vergütung der Transportleistungen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
5. Sonstiges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Ziff. A.).