Allgemeine PERI Geschäftsbedingungen (AGB)

Gültig ab 01.10.2023

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALB)

Gültig ab 01.10.2023

I.    Geltungsbereich

1.    Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALB) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen auch für zukünftige Rechtsbeziehungen, ohne dass es dazu einer gesonderten Vereinbarung oder Bezugnahme bedarf.

2.    Diese ALB gelten subsidiär und ergänzend zu abweichenden einzelvertraglichen Abreden und allfälligen weiteren allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.    Abweichungen von diesen ALB sowie Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. Kunden sind unwirksam und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich ganz oder teilweise schriftlich anerkannt werden. Der Kunde anerkennt die uneingeschränkte Gültigkeit dieser ALB und verzichtet zur Gänze auf die Anwendung seiner Allgemeinen Einkaufs- und Geschäftsbedingungen oder ähnlicher Vertragsformblätter. Eines Widerspruchs zu den Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Kunden bedarf es nicht. Unsere Mitarbeiter und Fachberater besitzen keine Abschlussvollmacht oder Vollmacht zur Abänderung dieser ALB.

II.   Vertragsabschluss

1.    Alle Angebote sind freibleibend, unverbindlich und gelten als Einladung zu Vertragsverhandlungen.

2.    Vertragsinhalt wird nur, was in unserer Auftragsbestätigung schriftlich oder in Textform (Fax, E-Mail) festgehalten wurde, insofern dem nicht binnen einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung ebenfalls schriftlich widersprochen wird. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Einlangen des schriftlichen Widerspruches bei uns. Soll vor Ablauf der Widerspruchsfrist mit der Ausführung des Auftrages begonnen werden, muss der Widerspruch jedenfalls vor Ausführungsbeginn bei uns einlangen. Für bereits entstandenen Aufwand haftet jedenfalls der Kunde.

3.    Von uns erstellte Planungen und Berechnungen beruhen auf den Angaben des Kunden und der von ihm übergebenen Planungsunterlagen. Sie stellen nur Ausführungsvorschläge dar und sind daher unverbindlich. Der Kunde hat die Ausführungsvorschläge unverzüglich zu prüfen. Sollte diesen nach Prüfung nicht unverzüglich schriftlich widersprochen werden, gelten sie als genehmigt. Der Kunde verzichtet auf allfällige Rechte gem. § 1170a ABGB und auf die darin vorgesehene Verständigung.

4.    Aufträge und Kaufabschlüsse sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform (Fax, E-Mail) bestätigt worden sind. Sämtliche Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftlichkeit. Auch das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis oder sonst vereinbarten Formerfordernis bedarf der Schriftlichkeit. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.

III.  Preise

1.    Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise. Sie beinhalten keine Steuern, und verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll und anderen Nebenkosten. Die Preisvereinbarungen werden schriftlich festgehalten und verstehen sich nicht als Fest- oder Pauschalpreisvereinbarung.

2.    Zur Berechnung kommen die bei Auslieferung festgestellten Stückzahlen, soweit eine Auslieferung nur in Gebinden mit festen Stückzahlen stattfindet und die vom Kunden bestellte Stückzahl die in den Gebinden enthaltene Anzahl unterschreitet, ist der Kunde verpflichtet, die im Gebinde enthaltene Stückzahl abzunehmen.

3.    Wir sind berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise und Entgelte anzupassen, wenn eine Steigerung unserer Kosten durch Änderung der Lohnkosten mittels Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Änderung anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten, Rohstoffkosten, relevanter Wechselkurse etc. im Ausmaß von 3 % seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt im Ausmaß der Änderung der Kosten bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung, ausgenommen wir befinden uns im Verzug.

IV.  Zahlungsbedingungen

1.    Rechnungen sind unmittelbar nach Erhalt und ohne Abzug fällig, unabhängig vom Zeitpunkt der Übernahme und Überprüfung der Ware. Unbeschadet der Punkte VII. und V. gerät der Kunde jedenfalls 7 Tage nach Rechnungserhalt in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

2.    Bei auch unverschuldetem Verzug ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 10 %-Punkten p.a. über dem geltenden Basiszinssatz zu bezahlen. Soweit diese Verzugszinsen die üblichen Zinsen erheblich übersteigen, gelten sie als Vertragsstrafe. Weitere Schadenersatzansprüche der Verkäuferin bleiben unberührt und verpflichtet sich der Kunde sämtliche Kosten der Forderungsbetreibung und Rechtsverfolgung zu ersetzen, ausdrücklich inklusive sämtlicher Kosten zur Geltendmachung in einem allfälligen Insolvenzverfahren des Kunden.

3.    Bei Verzug des Kunden werden eingehende Zahlungen zuerst auf die Kosten der Forderungsbetreibung sowie Rechtsverfolgung, bei anwaltlicher Vertretung auf Basis der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) oder wahlweise (durch uns) des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), dann auf die aufgelaufenen Zinsen und erst zuletzt auf das Kapital in Anrechnung gebracht. Eine einseitig vom Kunden vorgenommene Widmungserklärung bleibt unbeachtlich und stimmt der Kunde der hier vorgenommenen Widmung ausdrücklich zu. Bestehen seitens des Kunden gegenüber uns mehrere Zahlungsverpflichtungen, erfolgt die Anrechnung eingehender Zahlungen in der oben angeführten Weise zuerst jeweils auf die älteste aushaftende Forderung.

4.    Wechsel werden von uns nur aufgrund besonderer Vereinbarung, bei Diskontfähigkeit und immer nur zahlungshalber, vorbehaltlich des Eingangs angenommen. Sämtliche Spesen und Abgaben, insbesondere Diskontspesen und Wechselgebühren, sind vom Kunden zu berechnen und sofort bar zu entrichten. Die Zahlung gilt erst mit dem Tag als bewirkt, an welchem wir über die Gutschrift auf unserem Konto endgültig verfügen können. Geht ein Wechsel oder ein Scheck des Kunden bei uns oder einem Dritten zu Protest und wird bei Vorlage nicht eingelöst, sind wir berechtigt sofort unsere Gesamtforderung fällig zu stellen. Für sämtliche weitere Lieferungen wird der Kunde dann vorleistungspflichtig und erfolgt eine weitere Belieferung durch uns nur bei Vorauszahlung oder entsprechender Sicherstellung. Verweigert der Kunde die Vorleistung oder Sicherstellung sind wir berechtigt gem. Punkt VII. vom Vertrag zurückzutreten.

5.    Eine Aufrechnungsbefugnis oder ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur insoweit, als Gegenforderungen gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Tatsächliche oder behauptete Mängel einer Lieferung oder Ansprüche aus anderen Rechtsbeziehungen gegen uns, berechtigen den Kunden weder zur gänzlichen noch teilweisen Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen.

6.    Bei Teilzahlungsvereinbarungen tritt Terminverlust ein, sobald der Kunde auch nur mit einem Teil einer Teilzahlung 7 Tage in Rückstand gerät und wird die gesamte Forderung ohne weitere Aufforderung sofort zur Zahlung fällig. Auch Teilverzug berechtigt uns zur Forderung einer Vorleistung bzw. Sicherstellung des Kunden (Punkt IV. 4.) oder zum Rücktritt des Vertrages gem. Punkt VII.

7.    Sämtliche gewährten Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, Skonti) werden bei Zahlungsverzug des Kunden hinfällig und auch nachträglich in Rechnung gestellt.

V.   Lieferung

1.    Vereinbarte Lieferfristen und -termine sind annähernd und gelten stets ab Werk. Lieferfristen beginnen frühestens zwei Wochen nach erteilter Auftragsbestätigung zu laufen, insofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Sollten Liefertermine oder Lieferfristen aus anderen als den in Punkt V.3. genannten Gründen um mehr als zwei Wochen überschritten werden, ist der Kunde nach Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Nachfristsetzung hat schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. Teilverzug berechtigt nur zum entsprechenden Teilrücktritt vom Vertrag. Alle weiteren Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch bei einem Fixgeschäft.

2.    Die Lieferung ist frist- bzw. termingerecht, wenn die Ware bei Ende der Lieferfrist oder zum Liefertermin von uns zum Versand bereitgestellt, oder sollte die Lieferung durch die Verkäuferin erfolgen, mit dem Versand begonnen wurde.

3.    Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in unseren Werken und derer unserer Lieferanten, die der frist- oder termingerechten Lieferung entgegenstehen und nicht durch zumindest krass grob fahrlässiges Verhalten unsererseits herbeigeführt wurden, berechtigen uns zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist bzw. Verschiebung des Liefertermins. Ansprüche des Kunden auf Erfüllung, Schadenersatz und Rücktritt bestehen in diesem Fall nicht. Davon unberührt bleibt das Rücktrittsrecht des Kunden insoweit, sollte die Bindung an den Vertrag für diesen durch die unvorhergesehene Verzögerung unzumutbar werden.

4.        Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden auch aus anderen Rechtsbeziehungen voraus und sind wir bei Verzug des Kunden zu keinen weiteren Lieferungen verpflichtet.

5.        Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen zu akzeptieren. Auch für Teillieferungen gelten die oben angeführten Bestimmungen sinngemäß.

VI.     Transport / Versand und Gefahrenübergang

1.    Mit Bereitstellung der Ware zum Versand, geht die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung der Ware auf den Kunden über. Sollte nicht Versand durch uns vereinbart sein, hat der Kunde für eine unverzügliche Abholung der Ware Sorge zu tragen, erfolgt dies nicht, gerät der Kunde in Annahmeverzug.

2.    In allen Fällen erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn der Transport aufgrund einer Vereinbarung durch uns durchgeführt bzw. organisiert wird oder frachtfreie Lieferung bzw. freibleibende Versandart vereinbart ist. Die Gefahr geht auch hier mit der Bereitstellung der Ware zum Versand auf den Kunden über.

3.    Die Bestimmung der Versendungsart erfolgt durch uns, sollte mit dem Kunden nicht eine besondere Versendungsart schriftlich vereinbart sein. Der Kunde stimmt bereits jetzt einem Versand durch Bahn, Spediteur, Frächter, Post ausdrücklich zu. Ebenfalls sind wir berechtigt, den Versand durch eigene LKW unserer Unternehmen durchzuführen. Eine Änderung der vereinbarten Gefahrenübergangsregelungen tritt dadurch nicht ein.

4.    Den Kunden trifft die Rügepflicht für Transportschäden gegenüber dem Beförderer. Eine Transportversicherung wird nur abgeschlossen, wenn der Kunde dies ausdrücklich verlangt und die Kosten übernimmt.

5.    Die Haftung für Transportschäden wird hiermit ausgeschlossen. Nur im Falle einer vereinbarten abgeschlossenen Transportversicherung unsererseits wird eine Haftung, dann jedoch auch nur im Ausmaß der Versicherungsleistung übernommen, vorausgesetzt der Kunde weist den Schaden und die Bezahlung der Versicherung nach.

VII. Rücktritt / Annahmeverzug

1.    Die Vertragsparteien sind bei Vorliegen wichtiger Gründe (Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen, Zahlungsverzug ) berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten.

2.    Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Hinderungsgründe, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, gesorgt, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung bereit gestellten Waren anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

3.    Bei Annahmeverzug sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür der Kunde die Lagerkosten entsprechend marktüblicher Preise trägt.

4.    Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für bereits erbrachte Teillieferungen fällig zu stellen und unter Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

5.    Der Annahmeverzug hemmt die Fälligkeit des Rechnungsbetrages nicht.

6.    Wir sind nach einem vom Kunden verursachten Rücktritt berechtigt, bereits gelieferte Waren zurückzufordern. Der Kunde hat in einem solchen Fall die Waren auf seine Kosten zurückzustellen sowie Ersatz für eine allenfalls eingetretene Wertminderung der Waren zu leisten und alle Aufwendungen zu erstatten, die wir insbesondere für die Durchführung des Vertrages, für die Rücknahme und die Verwertung der Ware tragen mussten. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Rückstellung der Ware nicht nach, sind wir berechtigt und erteilt der Kunde ausdrücklich die Zustimmung, die Ware bzw. das gelieferte Ausmaß der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden selbst abzuholen und den Standort der Ware zu betreten (Verzicht z.B. auf Unterlassungs- sowie Besitzstörungsansprüche). Ist die zurückzustellende Ware von anderen nicht eindeutig unterscheidbar, sind wir berechtigt, die dem Kunden allenfalls zustehende Auswahl zu treffen. Der Kunde hält uns in diesem Fall hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos. Die Geltendmachung darüber hinausgehender und weiterer Schadenersatzansprüche bleibt unberührt und sind wir berechtigt, die wiedererlangte Ware bestmöglich freihändig zu verwerten.

7.    Im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch die Verkäuferin wird ein pauschalierter, verschuldensunabhängiger Schadenersatz in Höhe von 10 % der Auftragssumme fällig. Eines Schadensnachweises durch die Verkäuferin bedarf es zur Geltendmachung dieser Forderung nicht und bleibt ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch unberührt.

8.    Die Verkäuferin kann überdies vom Vertrag zurücktreten, wenn ihr die Erfüllung des Vertrages auch nur vorübergehend unzumutbar ist.

VIII.   Eigentumsvorbehalt

1.    Sämtliche gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Kunden unser Eigentum.

2.    Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Verarbeitung der von uns gelieferten Ware entstehende Produkte, ohne dass hieraus eine Verpflichtung für uns entsteht. Wir erwerben bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Ware zumindest Miteigentum an den dadurch entstehenden Produkten im Verhältnis des Fakturenwertes der gelieferten Ware zum Gesamtwert der neu entstandenen Sache.

3.    Dem Kunden ist es untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an Dritte zu verpfänden, zum Sicherungseigentum zu bestellen oder über die Ware in anderer Weise zugunsten Dritter zu verfügen. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gestattet.

4.    Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus einer entgegen Punkt VIII.3. oder auch allenfalls mit unserer Zustimmung erfolgten Weiterveräußerung an uns ab. Der Kunde hat entsprechende Vermerke über den Weiterverkauf der Vorbehaltsware in seiner Buchhaltung festzuhalten und ist auf unser Verlangen verpflichtet, sämtliche notwendigen Informationen, jedenfalls Name und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, seine Abnehmer über die Forderungsabtretung zu informieren, bleibt es uns aber dadurch unbenommen dies auch selbst vorzunehmen.

5.    Die Forderungsabtretung bezieht sich auch auf Kontokorrentforderung in voller Höhe, die aus einem Kontokorrentverhältnis mit Dritten besteht, in welches die Forderung aus der Weiterveräußerung aufgenommen wurde. Nach erfolgter Saldierung tritt an die Stelle der Kontokorrentforderung der anerkannte Saldo, und zwar bis zur Höhe desjenigen Betrages, den die ursprüngliche Forderung ausmacht.

6.    Der Kunde ist verpflichtet, bei Eröffnung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens bzw. Konkurs- oder Sanierungsverfahrens oder bei Beantragung oder Einleitung eines Reorganisationsverfahrens (oder ähnliches) oder Vorliegen der Voraussetzungen dafür und bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte uns unverzüglich schriftlich zu verständigen. Ebenfalls ist der Kunde verpflichtet, unsere Eigentumsrechte geltend zu machen und uns sämtliche Kosten die zur Wahrung unserer Eigentumsrechte anfallen, zu ersetzen. Auf unser Verlangen sind sämtliche Unterlagen und Erklärungen, die zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte notwendig sind, herauszugeben bzw. abzugeben.

7.    Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, die Ware nach Aufforderung an uns auf eigene Kosten und Gefahr zurückzustellen. Der Herausgabeanspruch besteht auch bei Verzug von sonstigen Zahlungsverpflichtungen und zwar auch dann, wenn der Eigentumsvorbehalt bereits erloschen ist. Kommt der Kunde dieser Rückstellungsverpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt und erteilt der Kunde ausdrücklich die Zustimmung, die Ware bzw. das gelieferte Ausmaß der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden selbst abzuholen und den Standort der Vorbehaltsware zu betreten (Verzicht auf Unterlassungs- sowie Besitzstörungsansprüche). Wir sind berechtigt, die wiedererlangte Ware bestmöglich freihändig zu verwerten.

8.    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie der Herausgabeansprüche gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und bleiben sämtliche Ansprüche unberührt. Wir sind in diesem Fall auch nicht verpflichtet, bereits erlangte Zahlungen sowie Sicherstellungen herauszugeben, wenn sich nicht nach Abrechnung sämtlicher Ansprüche zugunsten des Kunden ein positiver Saldo ergibt. Es bleibt uns aber auch unbenommen, den Rücktritt ausdrücklich zu erklären.

IX.  Gewährleistung und Haftung

1.    Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Ware. Für die Haltbarkeit und Witterungsbeständigkeit der Verleimung (an Knoten) auf der die extrem hohe Tragkraft unserer Schalungsträger beruht, leisten wir für 3 Jahre Gewähr.

2.    Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Bereitstellungszeitpunkt durch uns bzw. der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Punkt VI).

3.    Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe Verbesserung, Auflösung des Vertrags und Preisminderung, solange es uns möglich ist, für die nachgewiesenen Mängel kostenlos Ersatzware zu liefern bzw. die mangelhafte Ware auszutauschen.

4.    Keine Gewähr und Haftung übernehmen wir für die schadlose Wiedergewinnung kompletter Schalungen, soweit kein Vorsatz oder keine krass grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.

5.    Die Gewährleistung für Schalungszubehör, welches nicht von uns selbst hergestellt wird, ist insoweit eingeschränkt, dass wir nur in dem Umfang Gewähr leisten oder haften, wie noch Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber den Vorlieferanten zustehen und nur in Form von Abtretung solcher Ansprüche. Auf Wunsch des Kunden werden die entsprechenden Bedingungen des Vorlieferanten bekannt gegeben. Wir leisten jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der Information über Fremdprodukte. Es ist Sache des Kunden, sich beim jeweiligen Hersteller entsprechend zu informieren. Der Regress des Kunden nach § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Dies wird zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt. Der Kunde sieht sich durch den Ausschluss nicht als gröblich benachteiligt an und verzichtet auf eine Anfechtung wegen gröblicher Benachteiligung nach § 933b ABGB. Soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegen stehen, wird der Kunde gegenüber seinen Abnehmern dieses Rückgriffsrecht ebenfalls ausschließen.

6.    Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich auf ihre ordnungsgemäßen und vereinbarten Eigenschaften hin zu untersuchen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Übernahme der Ware und vor deren Verarbeitung bzw. Verbrauch schriftlich unter genauer Darstellung der Mängel uns gegenüber anzuzeigen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Später erkennbare Mängel (versteckte Mängel) sind ebenfalls innerhalb von 5 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist Postaufgabe- bzw. Versendedatum der Mängelrüge. Unterlässt der Kunde diese Rüge, gilt die Ware als genehmigt.

7.    Ordentlich angezeigte Mängel sind innerhalb der in Punkt 1. genannten Fristen bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels bei Übergabe trifft stets den Kunden. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unbegründet, hat er uns die Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder frustrierter Behebungsversuche zu ersetzen.

8.    Die Weiterverarbeitung bzw. -verwendung, Bearbeitung oder Verwendung der Ware führt zum Ausschluss der Gewährleistung. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden trotz Vorliegens von Mängeln ist ausgeschlossen. Wir sind nur verpflichtet, den Gewährleistungsansprüchen des Kunden nachzukommen, solange dieser seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlungsverpflichtungen und der ordnungsgemäßen Mängelrüge, uns gegenüber vollständig nachkommt bzw. nachgekommen ist.

9.    Jegliche Haftung für Schadenersatzansprüche, beispielsweise auch solcher aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder der Verletzung aus Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, oder ähnlichen Gründen ist ausgeschlossen, insoweit vom Kunden nicht Vorsatz oder krass grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Insoweit diese Regelung gegen zwingende Bestimmungen verstößt, gilt die Einschränkung nicht für Personenschäden. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Ersatz für Folgeschäden, Vermögensschäden und von Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haften wir und unsere Zulieferer auch nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet.

10.  Wir haften nur für unsere Erfüllungsgehilfen, wenn diese in unsere betriebliche Organisation eingebunden sind. Eine Haftung für Transportschäden (Punkt VI.5.) ist jedenfalls ausgeschlossen.

11.  Wenn die Ware nach Plänen, Unterlagen oder Anweisungen des Kunden hergestellt wird, haftet ausschließlich der Kunde für die Verletzung von Schutzrechten Dritter und hat uns, soweit wir aufgrund der Verletzung derartiger Schutzrechte in Anspruch genommen werden, schad- und klaglos zu halten.

12.  Der Gebrauch der Ware hat bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen entsprechend unseren technischen Instruktionen (z.B. Anwenderinformationen, Schalungspläne etc.) zu erfolgen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sich die für seine Zwecke erforderlichen technischen Instruktionen von uns zu verschaffen. Die technische Beratung durch unsere Mitarbeiter ist auf die Erläuterung unserer schriftlichen Instruktionen beschränkt, eine Haftung für darüber hinausgehende Auskünfte unserer Mitarbeiter ist ausgeschlossen. Zur Erteilung von Informationen, die über eine Erläuterung unserer schriftlichen Instruktionen hinausgehen, insbesondere betreffend Lösungen für spezifische Verwendungen, ist nur die zuständige Stelle an unserem Hauptsitz ermächtigt. Solche Informationen sind vom Kunden ausschließlich bei dieser Stelle einzuholen.

13.  Der Kunde hält uns hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter aus diesem Vertag entspringender Rechte und Pflichten schad- und klaglos.

X.   Montageleistungen

1.    Montagepläne können vom Kunden oder nach vorhergehender schriftlicher Vereinbarung durch uns erstellt werden.

2.    Soll die Vormontage durchgeführt werden, so erhält der Kunde in angemessener Frist vor Beginn einer Vormontage die Montagepläne. Die Montagepläne haben den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.

3.    Der Kunde hat diese Montagepläne in angemessener Frist auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Er hat diese Pläne unverzüglich nach Prüfung gegengezeichnet zur Freigabe an uns zurückzusenden.

4.    Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Montagepläne nach seiner Vorstellung geändert werden sollen. Unterbleibt die Benachrichtigung, gelten die Pläne als genehmigt. Will der Kunde bereits genehmigte Montagepläne ändern oder ordnet er Änderungen kurz vor Montagebeginn oder während der Montage an, so teilen wir dem Kunden die hieraus resultierende Preisänderung und Terminverschiebung mit. Der Kunde hat diese unverzüglich schriftlich zu bestätigen, ansonsten führen wir nach den ursprünglichen Montageplänen aus.

5.    Für den Fall der Bereitstellung der Montagepläne durch den Kunden, müssen diese alle zur Herstellung des Endprodukts erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehören neben der geometrischen Form mit allen erforderlichen Abmessungen, konstruktive und statische Verbindungen sowie Materialien und Qualitätsmerkmale.

6.    Vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen sämtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.

7.    Nach Beendigung der Montagearbeiten und nach Fertigstellungsanzeige durch uns findet unverzüglich eine förmliche Abnahme statt. Die Abnahme erfolgt am Ort der Montage.

8.    Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen und vom Kunden zu unterzeichnen.

9.    Nimmt der Kunde den vereinbarten Abnahmetermin nicht wahr, so gilt die Montageleistung als abgenommen.

10.  Vormontiertes Material ist vom Kunden auf der Baustelle mit besonderer Vorsicht und unter Verwendung geeigneter Anschlagmittel abzuladen, um Beschädigungen zu verhindern.

XI.  Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort

1.    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, inklusive Scheck- und Wechselstreitigkeiten, ist das sachlich zuständige Gericht in St. Pölten. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

2.    Ausschließlicher Erfüllungsort für alle Verpflichtungen in Verbindung mit diesem Vertrag ist Nußdorf ob der Traisen.

3.    Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Kunden findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung unter Ausschluss der Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

XII. Allgemeines

1.    Mündliche Nebenabreden sind ungültig und wurden nicht getroffen. Sämtliche Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Zusicherungen und Abreden mit unseren Vertretern und Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2.    Sämtliche Zahlungen müssen direkt an uns geleistet werden, andernfalls tritt keine schuldbefreiende Wirkung ein. Unsere Vertreter, Zusteller oder Außendienstmitarbeiter sind nicht befugt, Zahlungen entgegen zu nehmen. Ansprüche gegen uns dürfen Dritten nicht abgetreten oder verpfändet werden.

3.    Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen oder undurchsetzbaren Klauseln ein wirksamer bzw. durchsetzbarer Teil enthalten ist, bleibt dieser aufrecht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Klausel eine Klausel zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.

4.    Diese ALB sind auf unserer Webseite (https://www.peri.at/) abrufbar und werden dem Kunden (jedenfalls) auf Wunsch übermittelt.

5.    Sämtliche Erklärungen in diesen ALB werden mit Abschluss des Vertrags angenommen.

 

Allgemeine Mietbedingungen

Gültig ab 01.10.2023

I.    Geltungsbereich

1.    Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Erklärungen und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, in welchen wir uns zur mietweisen Überlassung von Geräten und Gegenständen verpflichten.

2.    Die Allgemeinen Mietbedingungen gelten subsidiär und ergänzend zu abweichend getroffenen einzelvertraglichen Abreden.

3.    Abweichungen von diesen Allgemeinen Mietbedingungen sowie Einkaufs-, Miet- und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. Kunden sind unwirksam und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie von uns ganz oder teilweise ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Der Kunde anerkennt die uneingeschränkte Gültigkeit dieser Mietbedingungen und verzichtet zur Gänze auf die Anwendung seiner Allgemeinen Einkaufs- und Geschäftsbedingungen oder ähnlicher Vertragsformblätter. Eines Widerspruchs zu den Einkaufs-, Miet- und Geschäftsbedingungen des Kunden bedarf es nicht. Unsere Mitarbeiter und Fachberater besitzen keine Abschlussvollmacht oder Vollmacht zur Abänderung dieser Mietbedingungen.

II.   Vertragsabschluss

1.    Alle Angebote sind freibleibend, unverbindlich und gelten als Einladung zu Vertragsverhandlungen.

2.    Vertragsinhalt wird nur, was in unserer Auftragsbestätigung schriftlich oder in Textform (Fax, E-Mail) festgehalten wurde, insofern dem nicht binnen einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen wird. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Einlangen des schriftlichen Widerspruches bei uns. Soll vor Ablauf der Widerspruchsfrist mit der Ausführung des Auftrages begonnen werden, muss der Widerspruch jedenfalls vor Ausführungsbeginn bei uns einlangen. Für bereits entstandenen Aufwand haftet jedenfalls der Kunde.

3.    Von uns erstellte Planungen und Berechnungen beruhen auf den Angaben des Kunden und von ihm übergebenen Planungsunterlagen. Sie stellen nur Ausführungsvorschläge dar und sind daher unverbindlich. Der Kunde hat die Ausführungsvorschläge unverzüglich zu prüfen. Sollte diesen nach Prüfung nicht unverzüglich schriftlich widersprochen werden, gelten sie als genehmigt. Der Kunde verzichtet auf allfällige Rechte gem. § 1170a ABGB und auf die darin vorgesehene Verständigung.

4.    Aufträge sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform (Fax, E-Mail) bestätigt worden sind. Sämtliche Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftlichkeit. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirkung. Auch ein Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis oder sonst vereinbarten Formerfordernis bedarf der Schriftlichkeit.

III.  Mietberechnung

1.    Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise. Sie beinhalten keine Steuern, und verstehen sich jedenfalls ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll oder anderen Nebenkosten. Die Preisvereinbarungen werden schriftlich festgehalten und verstehen sich nicht als Fest- oder Pauschalpreisvereinbarung.

2.    Die Mindestmietzeit beträgt 30 Tage und werden Mietrechnungen jeweils für 30 Tage erstellt.

3.    Von uns durchgeführte Zusatzarbeiten, beispielsweise Vormontagen bzw. Abbundleistungen werden getrennt in Rechnung gestellt. Sie sind 7 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.

4.    Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des Mietpreises vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 bzw. der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index. Als Bezugsgröße für Anpassungen gemäß diesem Vertrag dient die für den Monat des Vertragsschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt. Diese Schwankungsbreite ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Mietpreises als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen. Sollten wir eine Mietpreisanpassung nicht vornehmen, stellt dies keinen Verzicht darauf dar, sodass wir auch berechtigt sind, rückwirkend Anpassungen vorzunehmen.

IV.  Zahlungsbedingungen

1.    Rechnungen sind unmittelbar nach Erhalt und ohne Abzug fällig, unabhängig vom Zeitpunkt der Übernahme und Überprüfung der Mietgegenstände. Der Kunde gerät jedenfalls 7 Tage nach Rechnungserhalt in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

2.    Bei auch unverschuldetem Verzug ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 10 %-Punkten p.a. über dem geltenden Basiszinssatz zu bezahlen. Soweit diese Verzugszinsen die üblichen Zinsen erheblich übersteigen, gelten sie als Vertragsstrafe. Weitere Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt und verpflichtet sich der Kunde sämtliche Kosten der Forderungsbetreibung und Rechtsverfolgung zu ersetzen, ausdrücklich inklusive sämtlicher Kosten zur Geltendmachung in einem allfälligen Insolvenzverfahren des Kunden.

3.    Bei Verzug des Kunden werden eingehende Zahlungen zuerst auf die Kosten der Forderungsbetreibung sowie Rechtsverfolgung, bei anwaltlicher Vertretung auf Basis der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) oder wahlweise (durch uns) des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), dann auf die aufgelaufenen Zinsen und erst zuletzt auf das Kapital in Anrechnung gebracht. Eine einseitig vom Kunden vorgenommene Widmungserklärung bleibt unbeachtlich und stimmt der Kunde der hier vorgenommenen Widmung ausdrücklich zu. Bestehen seitens des Kunden gegenüber uns mehrere Zahlungsverpflichtungen, erfolgt die Anrechnung eingehender Zahlungen in der oben angeführten Weise zuerst jeweils auf die älteste aushaftende Forderung.

4.    Wechsel oder Schecks werden von uns bei Mietgeschäften nicht angenommen.

5.    Eine Aufrechnungsbefugnis oder ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur insoweit, als Gegenforderungen gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Tatsächliche oder behauptete Mängel einer Lieferung oder Ansprüche aus anderen Rechtsbeziehungen gegen uns, berechtigen den Kunden weder zur gänzlichen noch teilweisen Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen.

6.    Bei Teilzahlungsvereinbarungen tritt Terminverlust ein, sobald der Kunde auch nur mit einem Teil einer Teilzahlung 7 Tage in Rückstand gerät und wird die gesamte Forderung ohne weitere Aufforderung sofort zur Zahlung fällig. Wir sind darüber hinaus auch berechtigt sämtliche offenen Rechnungsbeträge bei auch nur teilweisem Zahlungsverzug aus nur einem Mietauftrag fällig zu stellen und zur Absicherung zukünftiger Ansprüche eine entsprechende Sicherstellung zu verlangen.

7.    Sämtliche gewährten Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, Skonti) werden bei Zahlungsverzug des Kunden hinfällig und in Rechnung gestellt.

V.   Lieferung

1.    Bei Mietgegenständen handelt es sich ausschließlich um gebrauchte Geräte bzw. Gegenstände. Ein Anspruch auf Neumaterial besteht nicht, es sei denn, dies wurde von uns schriftlich zugesichert.

2.    Vereinbarte Lieferfristen und -termine sind annähernd und gelten stets ab Werk. Lieferfristen beginnen frühestens zwei Wochen nach erteilter Auftragsbestätigung zu laufen, insofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Sollten Liefertermine oder Lieferfristen aus anderen als in Punkt V.4. genannten Gründen um mehr als zwei Wochen überschritten werden, ist der Kunde nach Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Nachfristsetzung hat schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. Teilverzug berechtigt nur zum entsprechenden Teilrücktritt vom Vertrag. Alle weiteren Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch bei einem Fixgeschäft.

3.    Die Lieferung ist frist- bzw. termingerecht, wenn die Mietgegenstände bei Ende der Lieferfrist oder zum Liefertermin von uns zum Versand bereitgestellt, oder sollte die Lieferung durch uns erfolgen, mit dem Versand begonnen wurde.

4.    Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in unserem Werk und dem unserer Lieferanten, die der frist- oder termingerechten Lieferung entgegen stehen und nicht durch zumindest krass grob fahrlässiges Verhalten unsererseits herbeigeführt wurden, berechtigen uns zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist bzw. Verschiebung des Liefertermins. Ansprüche des Kunden auf Erfüllung, Schadenersatz oder Rücktritt bestehen in diesem Fall nicht. Davon unberührt bleibt das Rücktrittsrecht des Kunden insoweit, sollte die Bindung an den Vertrag für diesen durch die unvorhergesehene Verzögerung unzumutbar werden.

5.    Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden auch aus anderen Rechtsbeziehungen voraus und sind wir bei Verzug des Kunden zu keinen weiteren Lieferungen verpflichtet.

6.    Der Kunde ist verpflichtet Teillieferungen zu akzeptieren. Auch für Teillieferungen gelten die oben angeführten Bestimmungen sinngemäß.

VI.  Mietdauer

1.    Die Mietzeit beginnt bei nicht vormontierten Mietgegenständen mit dem Tag der Versendung oder Abholung. Erfolgt die Abholung verspätet aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder in seine Sphäre fallen, gilt der Tag der Bereitstellung zum Versand als erster Miettag. Bei vormontierten Mietgegenständen beginnt die Mietzeit mit dem Tag der Montagearbeiten. Die Mietzeit endet mit dem letzten Tag der vereinbarten Mietdauer. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände am letzten Tag der vereinbarten Mietdauer an unserem Lagerplatz in Nußdorf ob der Traisen oder einem anderen vereinbarten Bestimmungs- oder Lagerort zu den gängigen Arbeitszeiten eintreffen.

2.    Treffen die Mietgegenstände verspätet an seinem Bestimmungsort ein, sind wir berechtigt für jeden weiteren Tag den vereinbarten Mietpreis als Benützungsentgelt zu fordern. Ein darüberhinausgehender Anspruch bleibt davon unberührt.

3.    Der Nichteinsatz oder nur teilweise Einsatz der Mietgegenstände berechtigt den Kunden nicht zur Kürzung der Mietdauer bzw. des Mietpreises, selbst wenn er dies meldet. Es ist Sache des Kunden, die frei werdenden Mietgegenstände rechtzeitig zurückzugeben, wobei auch für vor Ablauf der Mindestmietdauer von 30 Tagen (Punkt II.2.) zurückgegebene Mietgegenstände die ganze Mindestmietdauer von 30 Tagen berechnet wird.

4.    Eine vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer beabsichtigte Rückgabe der Mietgegenstände ist uns mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen. Wir sind nicht verpflichtet, Mietgegenstände vor Ende der vereinbarten Mietdauer zurückzunehmen.

5.    Die Mietdauer verlängert sich im Falle notwendiger Reparaturen und Reinigungsarbeiten um die hierfür erforderlichen Tage.

6.    Wetterbedingte Kürzungen der Mietzeit oder des Mietpreises sind ausgeschlossen.

VII. Transport

1.    Mit Bereitstellung der Mietgegenstände zum Versand, geht die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung des Mietgegenstandes auf den Kunden über. Sollte nicht Versand durch uns vereinbart sein, hat der Kunde für eine unverzügliche Abholung der Mietgegenstände Sorge zu tragen, erfolgt dies nicht, gerät der Kunde in Annahmeverzug.

2.    In allen Fällen erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn der Transport aufgrund einer Vereinbarung durch uns durchgeführt bzw. organisiert wird oder frachtfreie Lieferung bzw. freibleibende Versandart vereinbart ist. Die Gefahr geht auch hier mit der Bereitstellung der Mietgegenstände zum Versand auf den Kunden über.

3.    Die Kosten des Transportes werden dem Kunden direkt vom Beförderer berechnet und von uns nicht vorgestreckt. Bei Transporten durch uns werden die Transportkosten, entsprechend den üblichen Transportarten, in Rechnung gestellt.

4.    Die Bestimmung der Versendungsart erfolgt durch uns, sollte mit dem Kunden nicht eine besondere Versendungsart schriftlich vereinbart sein. Der Kunde stimmt bereits jetzt einem Versand durch Bahn, Spediteur, Frächter, Post ausdrücklich zu. Ebenfalls sind wir berechtigt, den Versand durch eigene LKW unserer Unternehmen durchzuführen. Eine Änderung der vereinbarten Gefahrenübergangsregelungen tritt dadurch nicht ein.

5.    Der Kunde ist verpflichtet, für eine unverzügliche und sachgemäße Be- und Entladung der Mietgegenstände zu sorgen. Er leistet Gewähr dafür, dass die Zulieferung zur bestimmungsgemäßen Baustelle auch mit LKW und über befestigte Fahrbahnen möglich ist.

6.    Den Kunden trifft die Rügepflicht für Transportschäden oder Fehlbestände gegenüber dem Beförderer. Der Kunde hat die Mietgegenstände vor Bezahlung der Fracht unmittelbar nach Übergabe zu kontrollieren und entsprechende Rügen auf dem Frachtbrief zu vermerken. Entsprechend sind Transportschäden oder Fehlbestände, die bei der Annahme nicht äußerlich erkennbar sind, gegenüber dem Beförderer spätestens eine Woche nach Annahme schriftlich anzuzeigen. Eine Transportversicherung wird nur abgeschlossen, wenn der Kunde dies ausdrücklich verlangt und die Kosten übernimmt.

7.    Die Haftung für Transportschäden wird ausgeschlossen. Im Falle einer vereinbarten abgeschlossenen Transportversicherung wird eine Haftung nur im Ausmaß der Versicherungsleistung übernommen, vorausgesetzt der Kunde weist den Schaden und die Bezahlung der Versicherung nach.

8.    Auch der Rücktransport des Mietgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung des Mietgegenstandes geht erst nach Entladung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abladeort auf uns über. Der Rücktransport des Mietgegenstandes erfolgt auf unserem Lagerplatz in Nußdorf ob der Traisen. Andere Lager- und Bestimmungsorte müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

VIII.   Gewährleistung und Haftung

1.    Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände unverzüglich auf ihre ordnungsgemäßen und vereinbarten Eigenschaften hin zu untersuchen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Übernahme der Mietgegenstände und vor deren Verarbeitung bzw. Verbrauch schriftlich unter genauer Darstellung der Mängel uns gegenüber anzuzeigen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Später erkennbare Mängel (versteckte Mängel) sind ebenfalls innerhalb von 5 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist Postaufgabe- bzw. Versendedatum der Mängelrüge. Unterlässt der Kunde diese Rüge, gelten die Mietgegenstände als genehmigt und mangelfrei.

2.    Für nachgewiesene mangelhafte Mietgegenstände werden wir kostenlos Ersatzteile nachliefern. Ein Anspruch des Kunden auf Auflösung des Vertrags ist ausgeschlossen. Ab dem Zugang der berechtigten Mängelrüge bis zur Behebung des Mangels ist die Verpflichtung zur Zahlung der Miete für den mangelhaften Mietgegenstand ausgesetzt.

3.    Die Weiterverarbeitung bzw. -verwendung, Bearbeitung oder Verwendung der Mietgegenstände führt zum Ausschluss der Gewährleistung. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden trotz Vorliegen der Mängel ist ausgeschlossen. Wir sind nur verpflichtet den Gewährleistungsansprüchen des Kunden nachzukommen, solange dieser seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlungsverpflichtungen und der ordnungsgemäßen Mängelrüge, uns gegenüber vollständig nachkommt bzw. nachgekommen ist.

4.    Jegliche Haftung für Schadenersatzansprüche, beispielsweise auch solcher aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder der Verletzung aus Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, oder ähnlichen Gründen ist ausgeschlossen, insoweit vom Kunden nicht Vorsatz oder krass grob fahrlässiges Verhalten unsererseits nachgewiesen werden kann. Insoweit diese Regelung gegen zwingende Bestimmungen verstößt, gilt diese Einschränkung nicht für Personenschäden. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Ersatz für Folgeschäden, Vermögensschäden und von Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haften wir und unsere Zulieferer auch nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet.

5.    Wir haften nur für unsere Erfüllungsgehilfen, wenn diese in unsere betriebliche Organisation eingebunden sind. Eine Haftung für Transportschäden (Punkt VII.7.) ist jedenfalls ausgeschlossen.

6.    Wenn der Mietgegenstand nach Plänen, Unterlagen oder Anweisungen des Kunden hergestellt wird, haftet ausschließlich der Kunde für die Verletzung von Schutzrechten Dritter und hat uns, soweit wir aufgrund der Verletzung derartiger Schutzrechte in Anspruch genommen werden, schad- und klaglos zu halten.

7.    Der Gebrauch des Mietgegenstandes hat bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen entsprechend unseren technischen Instruktionen (z. B. Anwenderinformationen, Schalungspläne, Belastungstabellen etc.) zu erfolgen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sich die für seine Zwecke erforderlichen technischen Instruktionen von uns zu verschaffen. Die technische Beratung durch unsere Mitarbeiter ist auf die Erläuterung unserer schriftlichen Instruktionen beschränkt, eine Haftung für darüber hinausgehende Auskünfte unserer Mitarbeiter ist ausgeschlossen. Zur Erteilung von Informationen, die über eine Erläuterung unserer schriftlichen Instruktionen hinausgehen, insbesondere betreffend Lösungen für spezifische Verwendungen, ist nur die zuständige Stelle an unserem Hauptsitz ermächtigt. Solche Informationen sind vom Kunden ausschließlich bei dieser Stelle einzuholen.

8.    Der Kunde hält uns hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter aus allen diesem Vertag entspringender Rechte und Pflichten schad- und klaglos.

IX.  Pflichten und Haftung des Kunden

1.    Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, die sach- und fachgerechte Wartung, Lagerung und Pflege des Mietgegenstandes entsprechend der Bedienungs- und Wartungsanleitung durchzuführen.

2.    Notwendige Instandsetzungsarbeiten hat der Kunde durch uns vornehmen zu lassen, wenn wir nicht ausdrücklich einer anderweitigen Schadensbehebung zustimmen.

3.    Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der normalen Arbeitszeit uns die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung tragen wir.

4.    Der Kunde haftet uns gegenüber bis zur bestimmungsgemäßen Rückstellung des Mietgegenstandes für sachgemäße Behandlung, Zerlegung, Lagerung und Pflege des Mietgegenstandes. Er haftet auch für zufällige oder durch höhere Gewalt verursachte Beschädigungen oder Vernichtung, insbesondere für Feuer- und Wasserschäden und für Diebstahl oder für vergleichbare Ereignisse. Wir empfehlen dem Kunden, die Mietgegenstände entsprechend zu versichern.

X.   Rücklieferung und Ersatzleistung des Kunden

1.    Der Kunde ist nicht berechtigt, das Material auf andere als dem Mietvertrag zugrunde liegenden Baustellen/Orte zu verbringen oder einzusetzen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmungserklärung unsererseits vor. Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von jeweils € 2.000,-- zu bezahlen, ohne dass es dazu den Nachweis eines Schadens bedarf. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch sowie unser Rücktrittsrecht bleiben davon unberührt.

2.    Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände in gereinigtem und wiedereinsatzfähigem Zustand demontiert, nach Abmessung gebündelt und plattiert zurückzustellen. Bei nicht gebündelten Anlieferungen verpflichtet sich der Kunde, den dadurch zusätzlich entstandenen Aufwand nach unseren Stundensätzen zu vergüten. Im Falle der Vermischung von eigenen Gegenständen mit Mietgegenständen trägt der Kunde die Beweislast dafür, welche der vermischten Gegenstände Mietgegenstände und welche eigene Gegenstände sind.

3.    Der Kunde hat dieselben Mietgegenstände zurückzustellen, welche er über den Mietvertrag erhalten hat. Andernfalls ist der Kunde verpflichtet, entsprechend Punkt X.4. Schadenersatz zu leisten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens sowie unser Anspruch auf Austausch der Mietgegenstände bleiben davon unberührt. Sollten wir von Dritten aufgrund vom Kunden übergebener vermeintlicher Mietgegenstände in Anspruch genommen werden, hält uns der Kunde ebenfalls schad- und klaglos.

4.    Beschädigte, verloren gegangene oder nicht zurückgestellte Mietgegenstände müssen vom Kunden zum Wiederbeschaffungswert (gegebenenfalls auch Neuwert) angekauft werden.

5.    Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, aus dem sich ergibt, dass der Kunde seiner in Punkt IX. vorgesehenen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist er für den Zeitraum, der notwendig ist, die entsprechenden Instandsetzungsarbeiten bzw. Wiederbeschaffungen durch uns durchführen zu lassen, unbeschadet Punkt XI. ebenfalls zum Schadenersatz verpflichtet, der in Höhe der auf diesen Zeitraum entfallenden Mietzahlungspflicht anfällt zzgl. der Kosten nach unseren Stundensätzen für die Instandsetzung bzw. für die Wiederbeschaffung (gegebenenfalls auch Neuwert). Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt auch hiervon unberührt.

6.    Als beschädigt gilt jeder, über den bei normalem, sachgemäßem Einsatz hinaus eintretende Verschleiß, beispielsweise Durchbruch, Einschnitt oder Bohrung in der Schalhaut von Rahmen- und Elementschalungen und dgl.

XI.  Rücktritt / vorzeitige Beendigung des Vertrages

1.    Mietverträge über eine bestimmte Laufzeit können vorzeitig nicht ordentlich gekündigt werden. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen.

2.    Wir sind zur sofortigen Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn der Kunde ohne Einwilligung des Vermieters die Mietgegenstände oder einen Teil derselben nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder der Kunde die überlassenen Mietgegenstände nicht für das im Mietvertrag genannte Bauvorhaben verwendet, oder der Mieter mit der Zahlung der Miete länger als 14 Kalendertage in Verzug ist, oder wenn die Mietgegenstände vom Kunden, trotz Abmahnung, nicht sachgemäß und nicht unseren Vorschriften entsprechend eingesetzt oder gepflegt (Punkt IX) werden. Bei grob unpfleglicher Behandlung bedarf es keiner Abmahnung.

3.    Der Kunde hat in einem solchen Fall die Mietgegenstände auf seine Kosten zurückzustellen und alle Aufwendungen zu erstatten, die wir insbesondere für die Durchführung des Vertrages, für Rücknahme und die Instandsetzung der Mietgegenstände tragen mussten. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Rückstellung der Mietgegenstände nicht nach, sind wir berechtigt und erteilt der Kunde ausdrücklich die Zustimmung, die gelieferte Anzahl der Mietgegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden selbst abzuholen und den Standort der Mietgegenstände zu betreten (Verzicht auf Unterlassungs- sowie Besitzstörungsansprüche). Sind die zurückzustellenden Mietgegenstände von anderen nicht eindeutig unterscheidbar, sind wir berechtigt, die dem Kunden allenfalls zustehende Auswahl zu treffen. Der Kunde hält uns in diesem Fall hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos. Die Geltendmachung darüber hinausgehender und weiterer Schadenersatzansprüche bleibt unberührt.

XII. Inanspruchnahme durch Dritte

1.    Der Kunde darf Mietgegenstände weder an Dritte vermieten, verleihen noch anderweitig überlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von jeweils € 2.000,-- zu bezahlen, ohne dass es dazu den Nachweis eines Schadens bedarf. Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls nach unserem Wahlrecht anstatt der vorgenannten Vertragsstrafe, eine Vertragsstrafe entsprechend der Dauer des vertragswidrigen Einsatzes zu bezahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 0,5 % des Listenpreises (Kaufpreises) des Mietgegenstandes für jeden Kalendertag des vertragswidrigen Einsatzes, jedoch für höchstens 100 Kalendertage. Auch diese Vertragsstrafe ist verschuldensunabhängig und es ist auch für diese der Nachweis eines Schadens nicht erforderlich. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch, beispielsweise die gerichtliche Durchsetzung zur Wiedererlangung der Mietgegenstände sowie unser Rücktrittsrecht bleiben davon unberührt.

2.    Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Kunden, etwa durch unberechtigte Verfügung über die Mietgegenstände, Ansprüche des Kunden gegenüber Dritten, so tritt der Kunde bereits jetzt diese Forderungen an uns ab. Der Kunde hat uns unverzüglich über solche Ansprüche zu informieren.

3.    Der Kunde hat uns unverzüglich mitzuteilen, wenn Dritte durch Beschlagnahme, einstweilige Verfügungen, Pfändungen, Hoheitsakte, Ausübung des Vermieterpfandrechtes oder ähnliche Maßnahmen, Ansprüche an den Mietgegenständen gelten machen oder unser Eigentum bzw. mittelbaren Besitz beeinträchtigen oder gefährden. Ebenfalls ist der Kunde verpflichtet, unsere Eigentumsrechte bzw. Besitzrechte geltend zu machen und uns sämtliche Kosten die zur Wahrung unserer Eigentumsrechte bzw. Besitzrechte anfallen, zu ersetzen. Auf unser Verlangen sind sämtliche Unterlagen und Erklärungen, die zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte bzw. Besitzrechte notwendig sind, herauszugeben bzw. abzugeben.

4.    Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. Konkurs- oder Sanierungsverfahrens oder die Beantragung oder Einleitung eines Reorganisationsverfahrens (oder ähnliches) sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen dazu zu informieren. Er hat uns ebenfalls unverzüglich mitzuteilen, wenn er seine Zahlungen einstellt.

XIII.   Eigentum / Abtretung

1.    Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir unsere Forderungen aus Mietverträgen abgetreten haben und die Mietgegenstände in Dritteigentum stehen. Wir sind vom Eigentümer und Forderungsinhaber zur vollen Abwicklung des Mietverhältnisses ermächtigt, insbesondere auch zum Abschluss von Mietverträgen. Der Kunde ist mit der Abtretung der Mietforderung einverstanden.

XIV.   Montageleistungen

1.    Montagepläne können vom Kunden oder nach vorhergehender schriftlicher Vereinbarung durch uns erstellt werden.

2.    Soll die Vormontage durchgeführt werden, so erhält der Kunde in angemessener Frist vor Beginn einer Vormontage die Montagepläne. Die Montagepläne haben den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.

3.    Der Kunde hat diese Montagepläne in angemessener Frist auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Er hat diese Pläne unverzüglich nach Prüfung gegengezeichnet zur Freigabe an uns zurückzusenden.

4.    Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Montagepläne nach seiner Vorstellung geändert werden sollen. Unterbleibt die Benachrichtigung, gelten die Pläne als genehmigt. Will der Kunde bereits genehmigte Montagepläne ändern oder ordnet er Änderungen kurz vor Montagebeginn oder während der Montage an, so teilen wir dem Kunden die hieraus resultierende Preisänderung und Terminverschiebung mit. Der Kunde hat diese unverzüglich schriftlich zu bestätigen, ansonsten führen wir nach den ursprünglichen Montageplänen aus.

5.    Für den Fall der Bereitstellung der Montagepläne durch den Kunden, müssen diese alle zur Herstellung des Endprodukts erforderliche Angaben enthalten. Dazu gehören neben der geometrischen Form mit allen erforderlichen Abmessungen, konstruktive und statische Verbindungen sowie Materialien und Qualitätsmerkmale.

6.    Vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen sämtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.

7.    Nach Beendigung der Montagearbeiten und nach Fertigstellungsanzeige durch uns findet unverzüglich eine förmliche Abnahme statt. Die Abnahme erfolgt am Ort der Montage.

8.    Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen und vom Kunden zu unterzeichnen.

9.    Nimmt der Kunde den vereinbarten Abnahmetermin nicht wahr, so gilt die Montageleistung als abgenommen.

10.  Vormontiertes Material ist vom Kunden auf der Baustelle mit besonderer Vorsicht und unter Verwendung geeigneter Anschlagmittel abzuladen, um Beschädigungen zu verhindern.

XV. Kaufübernahme

1.    Wir sind verpflichtet, dem Kunden den Kauf der Mietgegenstände anzubieten, sofern der Kunde dies in den ersten 6 Monaten der Mietdauer schriftlich begehrt und die gestellten Mietrechnungen sowie sämtliche Forderungen aus anderen Rechtsbeziehungen fristgerecht bezahlt wurden. Die einzelnen Konditionen dazu werden in unserem Kaufanbot genannt.

2.    Für die Kaufübernahme gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALB), die ebenfalls auf unserer Webseite (https://www.peri.at/) abrufbar sind und dem Kunden (jedenfalls) auf Wunsch übermittelt werden.

XVI.   Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort

1.    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, ist das sachlich zuständige Gericht in St. Pölten. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

2.    Ausschließlicher Erfüllungsort für alle Verpflichtungen in Verbindung mit diesem Vertrag ist Nußdorf ob der Traisen.

3.    Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Kunden findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung unter Ausschluss der Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

XVII.  Allgemeines

1.    Mündliche Nebenabreden sind ungültig und wurden nicht getroffen. Sämtliche Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Zusicherungen und Abreden mit unseren Vertretern und Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2.    Sämtliche Zahlungen müssen direkt an uns geleistet werden, andernfalls tritt keine schuldbefreiende Wirkung ein. Unsere Vertreter, Zusteller oder Außendienstmitarbeiter sind nicht befugt Zahlungen entgegen zu nehmen. Ansprüche gegen uns dürfen an Dritte nicht abgetreten oder verpfändet werden.

3.    Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen oder undurchsetzbaren Klauseln ein wirksamer bzw. durchsetzbarer Teil enthalten ist, bleibt dieser aufrecht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Klausel eine Klausel zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.

4.    Diese Allgemeinen Mietbedingungen sind auf unserer Webseite (https://www.peri.at/) abrufbar und werden dem Kunden (jedenfalls) auf Wunsch übermittelt.

5.    Sämtliche Erklärungen in diesen Allgemeinen Mietbedingungen werden mit Abschluss des Vertrags angenommen.

 

Ergänzende Vertragsbedingungen für Dienstleistungen

Gültig ab 01.10.2023

Vorbemerkung

In Zusammenhang mit unseren Kauf- und Mietverträgen stellen wir gelegentlich auf besondere projektbezogene Anforderungen hin Fachkräfte zur Verfügung. Hierfür werden folgende Bedingungen zusätzlich vereinbart:

I.    Geltungsbereich und Pflichten

1.    Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Allgemeinen Mietbedingungen, abhängig davon welches Geschäft den abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen zu Grunde liegt. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw Allgemeinen Mietbedingungen gelten sinngemäß, sollten sich Bedingungen widersprechen gilt nachfolgende Reihenfolge:

1.    einzelvertragliche Abreden

2.    ergänzende Vertragsbedingungen für Dienstleistungen

3.    Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALB) bzw. Allgemeine Mietbedingungen.

2.    Wir übernehmen die Verpflichtung, sachkundiges Personal (Richtmeister bzw. Projektleiter) zu stellen, das über uns im Fall von Krankheit oder Unfall versichert ist. Die Beiträge zur Sozialversicherung haben wir entrichtet. Sämtliches zur Verfügung gestellte Personal ist lediglich beratend tätig und schulden wir aus deren Tätigkeit keinen wie auch immer zu erwartenden Erfolg.

3.    Der Kunde trifft auf seine Kosten die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz (Montageplatz) erforderlichen Maßnahmen; er schafft geeignete und den Sicherheitsbestimmungen entsprechende Arbeitsbedingungen. Die Verantwortlichkeit für den Einsatz von Baugeräten, Hebezeugen und Baustelleneinrichtungen trägt allein der Kunde. Wird aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung unser Mitarbeiter verletzt, so haftet der Kunde in vollem Umfang, zudem unter Ausschluss der Berufung auf unser Dienstgeberhaftungsprivileg.

4.    Wir übernehmen die Haftung gegenüber dem Kunden für Schäden, welche von unseren abgestellten Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, dies jedoch ausschließlich im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Unsere Ersatzleistung ist im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sowohl der Höhe, als auch dem Umfang nach begrenzt. Schadensersatzansprüche, die sich unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit den von uns erbrachten Dienstleistungen ergeben, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines unserer leitenden Angestellten beruhen. Auch hier ist ein Schadenersatz außerhalb des Rahmens (sowohl der Höhe, als auch dem Umfang nach) der von uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Sollten dieser Bestimmung zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, gilt die Einschränkung nicht für Personenschäden. Die Beweislast für das Verschulden unserer Mitarbeiter trifft stets den Kunden.

II.   Aufgaben des Richtmeisters

1.    Der Richtmeister gibt eine Anleitung für den fachgerechten Zusammenbau und Einsatz der PERI Produkte, i.d.R. auf Basis eines Montageplans. Der Richtmeister hat lediglich beratende Funktion.

2.    Dem Richtmeister ist ein verantwortlicher Baustellenkoordinator zu benennen und fachlich geeignetes Personal beizustellen. Die Sprache der Einweisung ist deutsch, soweit nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3.    Der Richtmeister hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Baustellenpersonal und ist daher nicht verantwortlich für die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften oder für sicherheitsrelevante Belange sowie nicht für Kran- oder Staplereinsätze.

4.    Der Richtmeister ist weder verantwortlich für terminliche Abläufe, noch für die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit des Materials.

5.    Auch bei Einsatz eines Richtmeisters ist der Kunde für die Überprüfung der konstruktiven und statisch erforderlichen Verbindungen verantwortlich.

III.  Preise und Abrechnung

1.    Die von uns geleisteten Arbeits- und Reisestunden werden auf Arbeitsbescheinigungen festgehalten, die der Kunde zu unterzeichnen hat. Die Vergütung wird von uns zu den jeweils vereinbarten Stundensätzen in Rechnung gestellt, wobei diese Stundensätze bei uns in einer Liste festgelegt sind, die auf Wunsch dem Kunden zur Verfügung steht. Hinzu kommen die Reisekosten, Fahrgelder, Werkzeug- und Gepäckfrachten. Die Umsatzsteuer ist zusätzlich zu entrichten.

2.    Bei Unterbrechung der Arbeiten auf Veranlassung des Kunden oder infolge bauseitig vorliegender Gegebenheiten werden von uns die Zeiten und Kosten gesondert verrechnet und zu den jeweils gültigen Listenpreisen zusätzlich in Rechnung gestellt.

IV.  Allgemeines

1.    Diese Ergänzenden Vertragsbedingungen für Dienstleistungen sind auf unserer Webseite (https://www.peri.at/) abrufbar und werden dem Kunden (jedenfalls) auf Wunsch übermittelt.

2.    Sämtliche Erklärungen in diesen Ergänzenden Vertragsbedingungen für Dienstleistungen werden mit Abschluss des Vertrags angenommen.

 

 

Allgemeine PERI Geschäftsbedingungen
gültig ab 01.07.2024

A. Allgemeine PERI Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Anwendungsbereich

1.1 Die Allgemeinen PERI Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch
„Bedingungen“ genannt) gelten ausschließlich im
Geschäftsverkehr der Peri Ges.mbH, Schalung Gerüst
Engineering, Traisenstraße 3, 3134 Nußdorf ob der Traisen,
Österreich, einem Warenlieferanten (im Folgenden „PERI“
genannt) mit Unternehmern, die Waren oder Dienstleistungen von
PERI beziehen und dabei nicht Verbraucher sind (im Folgenden
auch „Kunde“ genannt).
1.2 Gegenstand dieser Bedingungen sind sämtliche Lieferungen und
Leistungen, die PERI an Kunden erbringt. Die Lieferungen und
Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Andere
Bestimmungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden, gelten nicht, unabhängig davon, ob sie von PERI
ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht. Ausschließlich
diese AGB gelten auch dann, wenn PERI in Kenntnis anderer
Geschäftsbedingungen eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos
ausführt oder annimmt.
1.3 Ergänzend zu diesen Bedingungen werden die folgenden jeweils
einschlägigen Dokumente und Regelungen Vertragsbestandteil
und Teil dieser Bedingungen:
1.3.1 PERI Preislisten
1.3.2 PERI Aufbau- und Verwendungsanleitung;
1.3.3 Normen, Gesetze und Vorschriften, einschließlich, aber nicht
beschränkt auf: Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie
gute Praxis und Qualitätsanforderungen bei der Auswahl von
Baumaterialien.
1.3.4 Besonderen PERI Geschäftsbedingungen; diese sind:
– Besondere PERI Geschäftsbedingungen für den Verkauf von
Schalung und Gerüst (Ziff. B.)
– Besondere PERI Geschäftsbedingungen für die Vermietung von
Schalung und Gerüst (Ziff. C.)
– Besondere PERI Geschäftsbedingungen für Ingenieur- und Statik-
Leistungen (Ziff. D.)
– Besondere PERI Geschäftsbedingungen für Einweisung und
Planabgleich (Ziff. E.)
– Besondere PERI Geschäftsbedingungen für Nebenleistungen
(Ziff. F.)
1.3.5 Die Rahmenbedingungen des Österreichischen Vereins für
Leistungstransparenz bei Betonschalungen (ÖVBS), soweit hierin
nicht Abweichendes geregelt ist
1.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bedingungen in der
zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses mit dem Kunden
geltenden Fassung.
1.5 Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige gleichartige
Rechtgeschäfte zwischen PERI und dem Kunden.
1.6 Hinweise auf die Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften haben
nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten
somit unabhängig von einer entsprechenden Klarstellung, soweit
sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder
ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Definitionen

2.1 Werktag ist ein Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher
Feiertag am Geschäftssitz von PERI ist.
2.2 Andere Schalungs- und Gerüstware
Schrottmaterialien, Fremdware, Mietgegenstände und sonstige
Kaufgegenstände, die der Kunde bereits aufgrund eines anderen
Vertrages von PERI käuflich erworben hat.
2.3 Fremdware bezeichnet Schalungs- und Gerüstkomponenten, die
nicht von PERI hergestellt oder vertrieben worden sind.
2.4 Gebrauchtwaren sind von PERI vertriebene Schalungen und
Gerüste, deren Komponenten (einschließlich Sperrholz) und
Zubehöre, die zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch bereits
eingesetzt wurden und dementsprechende Gebrauchs- und
Reparaturspuren aufweisen können.
2.5 Gerüste sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen
veränderlicher Länge, Breite und Höhe, die an der
Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer
Bestimmung entsprechend verwendet und wieder
auseinandergenommen werden können. Für alle aufgrund eines
Kauf- oder Mietvertrages überlassenen Gegenstände, die zur
Herstellung der im vorstehenden Satz beschriebenen Konstruktion
bestimmt sind, wird im Folgenden der Begriff „Gerüst“ verwendet.
Unter den Begriff „Gerüst“ fallen auch sämtliche
Gerüstkomponenten und Gerüstzubehöre.
2.6 Kaufsache bezeichnet die von PERI kaufvertraglich geschuldeten
Neu- oder Gebrauchtwaren, wobei nach dem jeweiligen
Zusammenhang sowohl die gesamte vertraglich geschuldete Leistung
als auch Teile der vertraglich geschuldeten Leistung gemeint sein
können.
2.7 Mietsache bezeichnet die von PERI mietvertraglich geschuldeten
Neu- oder Gebrauchtwaren sowie Transportbehälter und
Verpackungsmaterial, wobei nach dem jeweiligen Zusammenhang
sowohl die gesamte vertraglich geschuldete Leistung als auch Teile
der vertraglich geschuldeten Leistung gemeint sein können.
2.8 Neuwaren sind von PERI vertriebene Schalungen und Gerüste, deren
Komponenten (einschließlich Sperrholz) und Zubehöre, die weder zu
ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch noch zu einem anderen
Zweck bereits eingesetzt wurden.
2.9 Schalung im Sinne dieser Bedingungen ist die vorübergehend zu
errichtende Gussform veränderlicher Länge, Breite und Höhe, in die
Frischbeton zur Herstellung von Betonbauteilen eingebracht wird. Für
alle aufgrund eines Kauf- oder Mietvertrages überlassenen
Gegenstände, die zur Herstellung der im vorstehenden Satz
beschriebenen Gussform bestimmt sind, wird im Folgenden der
Begriff „Schalung“ verwendet. Der Begriff „Schalung“ umfasst auch
sämtliche Schalungskomponenten und Schalungszubehöre sowie
Traggerüste.
2.10 Vorbehaltsware bezeichnet Schalungen und Gerüst sowie deren
Komponenten und Zubehör, an denen sich PERI im Rahmen eines
Kaufvertrages das Eigentum vorbehält.

3. Vertragsschluss

3.1 Angebote von PERI sind grundsätzlich unverbindlich. Ist ein Angebot
von PERI ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet, ist
PERI an das Angebot 30 (dreißig) Tage ab dessen Zugang beim
Kunden gebunden.
3.2 Die Bestellung der Waren und/oder der Leistungen durch den Kunden
gilt als verbindliches, auf den Abschluss eines Vertrages mit PERI
gerichtetes Angebot.
3.3 Die Annahme des Angebots durch PERI kann schriftlich oder in
Textform (Brief, Fax, E-Mail) oder konkludent (etwa durch Auslieferung
der Ware oder die Erbringung der Leistungen im Zusammenhang mit
der jeweiligen Bestellung) erfolgen.
3.4 Nimmt PERI das Angebot des Kunden gemäß dieser Ziff. A.3.3 an
oder nimmt der Kunde das verbindliche Angebot von PERI innerhalb
der Frist nach Ziff. A.3.1 an, gilt der jeweilige Vertrag zwischen PERI
und dem Kunden als geschlossen („Vertrag“).
3.5 Unterlagen von Angeboten und über Angebote von PERI bleiben
Eigentum von PERI.
3.6 Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen abweichen,
sowie Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des zwischen
PERI und dem Kunden geschlossenen Vertrags bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Diese gilt auch für die Aufhebung dieser
Schriftformklausel.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Der Preis für Waren und/oder Leistungen ist, sofern nicht Vorkasse
oder etwas anderes im Vertrag vereinbart ist, 14 (vierzehn)
Kalendertage nach Erhalt einer von PERI ausgestellten Rechnung zu
zahlen.
4.2 Alle Preise verstehen sich netto und sind zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen.
4.3 Rechnungen sind nicht skontierbar, sofern nicht anders vereinbart.
4.4 Ratenzahlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass
Ratenzahlungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

5. Zahlungsverzug, Leistungsunfähigkeit des Kunden

5.1 Bei Überschreiten der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere
Mahnung in Verzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung
ist der Eingang des Rechnungsbetrags auf dem angegebenen Konto
von PERI.
5.2 Der Kunde hat während des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 9,2
Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten.
Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
5.3 Stellt sich nach Vertragsschluss mit dem Kunden heraus, dass
aufgrund seiner Vermögenslage die Erfüllung seiner Vertragspflichten
gefährdet ist (insbesondere bei Zahlungseinstellung, Stellung des
Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Pfändungs- und
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), ist PERI berechtigt, nach
eigener Wahl bis zur Vorauszahlung des Preises oder Leistung einer
angemessenen Sicherheit durch den Kunden die Lieferung oder die
Waren zurückzubehalten und/oder die Erbringung anderer Leistungen
zu verweigern.
5.4 Im Falle des Verzuges des Kunden werden eingehende Zahlungen
zunächst auf die Kosten der Forderungsbetreibung und
Rechtsverfolgung, sodann auf die aufgelaufenen Zinsen und erst
zuletzt auf das Kapital verrechnet. Eine einseitig vom Kunden
abgegebene Widmungserklärung bleibt unwiderruflich und der Kunde
erklärt sich mit der hier vorgenommenen Widmung ausdrücklich
einverstanden. Hat der Kunde mehrere Zahlungsverpflichtungen
gegenüber PERI, so werden eingehende Zahlungen zunächst auf
die älteste offene Forderung in der oben angeführten Weise
verrechnet.

6. Abtretung
Der Kunde darf die ihm in Verbindung mit Lieferungen und/oder
Leistungen zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten nicht
ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PERI ganz oder
teilweise auf Dritte übertragen.

7. Sicherheiten und Vertragserfüllungsbürgschaft

PERI ist nicht verpflichtet, Gewährleistungs- oder
Vertragserfüllungssicherheiten und/oder
Vertragserfüllungsbürgschaften zu übernehmen.

8. Speicherung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten werden von PERI unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert.
PERI behält sich vor, Daten aus dem Vertragsverhältnis mit dem
Kunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Zwecke der
Datenverarbeitung zu speichern und, soweit es für die
Vertragserfüllung erforderlich ist, Dritten (etwa
Versicherungsunternehmen) zu übermitteln.

9. Vertraulichkeit

9.1 Die Vertragspartner werden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
des jeweiligen Vertragspartners, die ihnen anvertraut wurden oder
die ihnen als solche bei Gelegenheit der Zusammenarbeit bekannt
wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertrages
nicht verwerten und Dritten nicht ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners offenlegen.
9.2 Die Vertragspartner werden sonstige vertrauliche Informationen,
insbesondere technische Informationen, Absichten, Erfahrungen,
Erkenntnisse oder Konstruktionen, die ihnen im Rahmen der
vertraglichen Zusammenarbeit zugänglich werden oder die sie
voneinander erhalten, in welcher Form auch immer, lediglich im
Rahmen ihrer Zusammenarbeit verwenden und auch fünf (5) Jahre
nach Ende der Laufzeit dieses Vertrages vertraulich behandeln und
keinem Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
offenlegenden Vertragspartners zugänglich machen. Diese
Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die
nachweislich dem jeweils empfangenden Vertragspartner bereits
vor der Zusammenarbeit aus Anlass dieses Vertrages bekannt
waren und für die nicht eine anderweitige Geheimhaltungspflicht
besteht,
- der jeweils empfangende Vertragspartner rechtmäßig von Dritten
erhält,
- bei Abschluss dieses Vertrages bereits allgemein bekannt sind oder
nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen
Verpflichtungen allgemein bekannt werden,
- der empfangende Vertragspartner im Rahmen eigener Entwicklung
ohne Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen
Informationen erarbeitet hat,
- der empfangende Vertragspartner aufgrund gesetzlicher,
behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenlegen muss; in
diesem Fall wird der empfangende Vertragspartner den
offenlegenden Vertragspartner vor der Offenlegung informieren und
die Offenlegung so weit wie möglich beschränken.
9.3 Die Vertragspartner werden die für sie tätigen Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen entsprechend dieser Vertraulichkeitsregelung
verpflichten.

10. Haftung von PERI

10.1 Jegliche Haftung von PERI ist im größtmöglichen gesetzlich
zulässigen Umfang ausgeschlossen.
10.2 PERI haftet für Schäden nur, soweit der Schaden durch grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz von PERI verursacht wurde. Die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn,
es handelt sich um Personenschäden.

11. Anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen PERI und dem Kunden gilt
ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG) und/oder
etwaiger Kollisionsnormen des für den Sitz von PERI maßgeblichen
internationalen Privatrechts.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort

12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus oder im
Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz von PERI. PERI ist
jedoch auch berechtigt, Klage am gesetzlichen Gerichtsstand des
Kunden zu erheben.
12.2 Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, ist der Erfüllungsort der in
Ziff. A.1.1 niedergelegte Geschäftssitz von PERI.

13. Sonstiges

13.1 Gegen Ansprüche von PERI kann der Kunde nur dann aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung
des Kunden unbestritten ist, ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder die
Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder
werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden
Bestimmungen.

B. Besondere PERI Geschäftsbedingungen für den
Verkauf von Schalung und Gerüst

I. Besondere PERI Bedingungen für den Verkauf von Neuware

Bestellt der Kunde Neuwaren bei PERI, gelten die nachfolgenden
Bestimmungen. Die nachfolgende Bezeichnung unter Ziff: B. I.
„Kaufsache“ bezieht sich ausschließlich auf Neuware.

1. Termine und Fristen

1.1 Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie im einzelnen
Vertrag ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. Nachträgliche
Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der
vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine.
Zwischen PERI und dem Kunden werden hinsichtlich der
Leistungspflicht von PERI weder absolute noch relative
Termingeschäfte vereinbart, es sei denn, ein Termingeschäft wird
ausdrücklich schriftlich vereinbart.
1.2 Lieferungen erfolgen erst nach restloser Klärung aller
Ausführungsdetails und der Bestätigung der Lieferfristen und -termine
durch PERI in Textform (Brief, Fax, E-Mail).
1.3 Lieferfristen beginnen jedoch nicht, bevor der Käufer seine ggf.
bestehenden Vertrags- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat, die
erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen
beigebracht hat und, sofern Vorauszahlung vereinbart ist, nicht vor
Eingang der vereinbarten Zahlung bei PERI.
1.4 Nimmt der Zulieferer von PERI die für die vom Kunden bestellte
Neuware relevante Lieferung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
vor, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen und -termine jeweils
um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist, vorausgesetzt, dass die Gründe für die unterbliebene, nicht
richtige oder nicht fristgerechte Belieferung durch den Zulieferer nicht
im Verantwortungsbereich von PERI liegen.
1.5 Im Falle unverbindlicher und gemäß vorstehenden Regelungen
verlängerter Lieferfristen oder Liefertermine kommt PERI nicht vor
fruchtlosem Ablauf einer vom Käufer schriftlich gesetzten
angemessenen Frist zur Lieferung in Verzug.
1.6 Behinderungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige
unvorhersehbarer und nicht durch PERI zu vertretende
Behinderungen, wie z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung,
staatliche Verbote, Krieg, Embargo und Betriebsstörungen verlängern
die Fristen und verschieben die Termine entsprechend um die Zeit
ihres Andauerns zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die
genannten Umstände sind von PERI auch dann nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. PERI
wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende
derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung
sechs Wochen oder länger, können beide Vertragspartner vom
Vertrag zurücktreten.

2. Lieferung, Gefahrübergang

2.1 PERI liefert FCA Incoterms 2020 ab Werk Weißenhorn oder ab dem
benannten Lager von PERI.
2.2 Teillieferungen seitens PERI sind zulässig, sofern deren Annahme für
den Käufer nicht unzumutbar ist, insbesondere wenn die Lieferung der
restlichen bestellten Kaufsache sichergestellt ist und dem Käufer
hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder keine erheblichen
zusätzlichen Kosten entstehen (es sei denn, PERI erklärt sich zur
Übernahme dieser Kosten bereit). Jede Teillieferung kann gesondert
in Rechnung gestellt werden.
2.3 Soweit im Einzelfall vereinbart ist, dass PERI die Versendung der
Kaufsache übernimmt, gilt Ziff. F.II.
2.4 Die Art der für den Versand verwendeten Transportfahr- zeuge wird
von PERI nach billigem Ermessen bestimmt.
2.5 Abweichend von den FCA Incoterms 2020 trägt der Kunde die Kosten
für die Verpackung, sofern nicht im Einzelfall Abweichendes
vereinbart wird. Zur Klarstellung: Die Kosten für Versand und Fracht
trägt der Kunde.

3. Übergabe

3.1 Über die Kaufsache wird ein Lieferschein ausgestellt, in dem unter
anderem Art und Anzahl der gelieferten Teile der Kaufsache erfasst
sind.
3.2 Bei Übergabe der Kaufsache ist der nach Ziff. B.I.3.1 ausgestellte
Lieferschein in zweifacher Ausfertigung vom Käufer und von PERI
zu unterschreiben. PERI und der Käufer erhalten jeweils eine
Ausfertigung des Lieferscheins.

4. Abnahme

4.1 Der Kunde oder ein Vertreter des Kunden hat die Kaufsache in dem
von den Vertragsparteien vereinbarten Werk oder Lager von PERI
abzunehmen. Die Abnahme durch den Kunden ist für den
Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache maßgebend. Auch im Übrigen
gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen
Bestimmungen des Werkvertragsrechts entsprechend.
4.2 Mit der Unterschrift unter dem Lieferschein erklärt der Kunde die
Annahme der Kaufsache, woraus hervorgeht, ob die Kaufsache in
der vereinbarten Menge, sauber und frei von offensichtlichen
Mängeln übergeben wurde. Wegen unwesentlicher Mängel darf die
Annahme und/oder Abnahme der Kaufsache nicht verweigert
werden.
4.3 Der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn er die Kaufsache nicht
an dem verbindlich vereinbarten Liefertermin abholt oder diese, bei
vertraglich vereinbarter Abnahme, trotz Abnahmereife nicht
abnimmt. Im Falle unverbindlicher Lieferfristen oder -termine kann
PERI dem Kunden mit einer Frist von zwei Wochen mitteilen, dass
die Kaufsache zur Abholung und/oder, bei vertraglich vereinbarter
Abnahme, zur Abnahme bereitsteht; holt und/oder nimmt der Kunde
die Ware mit Ablauf der Frist nicht ab, gerät er in Annahmeverzug.
4.4 Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde in
Verzug der Annahme ist. Insbesondere, wenn der Kunde zum
vereinbarten Abnahmetermin nicht erscheint, obwohl PERI ihn
rechtzeitig geladen und ihm die Folgen seines Nichterscheinens
zum vereinbarten Abnahmetermin mitgeteilt hat, gilt die Kaufsache
als vertragsgemäß abgenommen, es sei denn, dass der Kunde sein
Nichterscheinen nicht zu vertreten hat.

5. Preise

5.1 Der Preis der Kaufsache ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
Besteht die Kaufsache aus mehreren Einzelteilen, sind der
Gesamtkaufpreis und der für die Abrechnung heranzuziehende
Preis das Ergebnis der Multiplikation der Stückzahl und des
Kaufpreises der Kaufsache.
5.2 Kommt es zwischen Vertragsschluss und Auslieferung zu
Kostenänderungen für PERI, insbesondere aufgrund von
Änderungen der Material- oder Rohstoffpreise, Tarifabschlüssen
oder sonstiger Preisänderungen der Zulieferer oder
Wechselkursschwankungen, die nicht von PERI zu vertreten sind
und nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorhersehbar waren, ist
PERI berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend
anzupassen. Die Anpassung der Preise ist dem Käufer anzuzeigen.
Auf Verlangen des Käufers hat PERI diesem die Faktoren, die in
die Preiserhöhung eingegangen sind, sowie deren Umfang, der in
die Preiserhöhung eingegangen ist, nachzuweisen. Ab
Gesamtpreissteigerungen von über 10% kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten, wenn er den Rücktritt innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang der Anzeige der Preiserhöhung gegenüber
PERI schriftlich erklärt.

6. Eigentumsvorbehalt und Übertragung von Eigentum

6.1 Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Begleichung des
jeweiligen Kaufpreises Eigentum von PERI.
6.2 Solange der Kaufpreis nicht vollständig beglichen ist, hat der Käufer
nicht das Recht die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Das Recht
zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware steht dem Käufer nur
zu, wenn PERI dies mit dem Käufer ausdrücklich und schriftlich
vereinbart. Sollte der Käufer Vorbehaltsware dennoch
weiterveräußern, so tritt er die hieraus entstehende Forderung
gegen Dritte an PERI ab. PERI ist berechtigt, diese Abtretung offen
zu legen. Der Kunde hat PERI unverzüglich alle zur Verfolgung der
Ansprüche erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen
und verpflichtet sich, alle für eine wirksame Abtretung
erforderlichen Formalitäten zu erfüllen..
6.3 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer
PERI unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei Zahlungseinstellung,
Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen
das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum
Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen.
6.4 Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter
Seite sind PERI unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende
Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers,
soweit sie nicht von Dritten getragen werden.

7. Beschaffenheit der Kaufsache, Angaben und Anwendung,
Garantien

7.1 Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt ausschließlich die Spezifikation,
die Gegenstand des einzelnen Vertrags ist. Es liegt in der
Verantwortung des Kunden, zu prüfen, ob die Kaufsache für die von
ihm gewünschten Zwecke geeignet ist.
7.2 Angaben von PERI in Wort, Schrift und sonstiger Form zur Eignung,
einschließlich Anwendung, Verarbeitung und sonstiger Verwendung,
erfolgen nach bestem Wissen, gelten jedoch nur als unverbindlicher
Hinweis und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der
von PERI gelieferten Kaufsache auf ihre Eignung für die
beabsichtigten Zwecke. Anwendung, Verarbeitung und sonstige
Verwendung der Kaufsache erfolgen außerhalb der
Kontrollmöglichkeiten von PERI und liegen daher ausschließlich im
Verantwortungsbereich des Käufers, es sei denn, es ist ausdrücklich
etwas anderes bestimmt. Abweichungen der Gewichte,
Abmessungen und anderer technischer Werte, die keine Auswirkung
auf die bestimmungsgemäße Anwendung haben, sind zulässig und
berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung.
7.3 Die Kaufsache entspricht der Sollbeschaffenheit, wenn sie zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs den in der für sie geltenden Aufbauund
Verwendungsanleitung (AuV) beschriebenen technischen
Angaben entspricht.
7.4 Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für PERI nur
in demjenigen Umfang verbindlich, in welchem sie (i) in einem Angebot
oder einer Auftragsbestätigung enthalten sind, (ii) ausdrücklich als
"Garantie" oder "Beschaffenheitsgarantie" bezeichnet werden und (iii)
die aus einer solchen Garantie für PERI resultierenden
Verpflichtungen ausdrücklich festlegen.
7.5 Mit Ausnahme der in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen sind
alle ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien, Bedingungen,
Bestimmungen und Verpflichtungen, ob durch Gesetz,
Gewohnheitsrecht, Brauch, Handelsbrauch, Geschäftsverlauf oder
anderweitig (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Qualität,
Leistung oder Eignung für einen bestimmten Zweck) in Bezug auf die
von PERI für den Kunden zu erbringenden Waren oder
Dienstleistungen im größten durch das Gesetz gestatteten Umfang
ausgeschlossen.

8. Mängelrechte

8.1 Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu
erfolgen. Rügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger
erkennbarer Mängel sind PERI unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen,
versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14
(vierzehn) Tagen nach ihrer Entdeckung. Wegen unwesentlicher
Mängel darf die Annahme und/oder Abnahme der Ware nicht
verweigert werden. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 (zwölf)
Monaten ab Gefahrübergang (Verjährungsfrist). Ansprüche wegen
verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen.
8.2 Als mangelhaft gerügte Kaufsachen sind PERI auf Verlangen zur
Prüfung zur Verfügung zu stellen.
8.3 Für die Rechte des Käufers bei Mängeln gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit hier nichts anderes bestimmt ist.
8.4 Ist die Kaufsache mangelhaft, liefert PERI nach eigener Wahl neu
oder bessert die mangelhafte Kaufsache nach. Im Falle der
Nachbesserung beginnt der verbleibende Teil der ursprünglichen
Verjährungsfrist mit der Rückgabe der nachgebesserten Kaufsache
zu laufen. Dasselbe gilt im Falle der Nachlieferung.
8.5 Im Falle der Nachlieferung hat der Käufer PERI die mangelhafte
Kaufsache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8.6 Der Eigentumsvorbehalt nach Ziff. B.I.6 gilt auch für die im Rahmen
der Nachlieferung zu ersetzenden Teile.
8.7 Hat der Kunde die mangelhafte Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem
Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine
andere Sache angebracht, wird PERI nach Maßgaben der
gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Nacherfüllung dem Käufer
die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften
und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder
gelieferten mangelfreien Kaufsache ersetzen. Vorbehaltlich
anderweitiger Vereinbarungen ist PERI jedoch im Rahmen der
Nacherfüllung nicht zum Entfernen der mangelhaften und zum Einbau
oder zum Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten
mangelfreien Ware verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn PERI
ursprünglich zum Einbau oder für das Anbringen der bestellten Ware
vertraglich verpflichtet gewesen ist.
8.8 Die Haftung von PERI ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die
Kaufsache nicht im Einklang mit der jeweils gültigen und ihm von PERI
zur Verfügung gestellten Aufbau- und Verwendungsanleitung
verwendet, sofern der Schaden hierauf beruht. PERI haftet außerdem
nicht für die Kompatibilität und Sicherheit von nicht von PERI verkauften oder vermieteten Komponenten und Zubehörteilen Dritter, die in Verbindung mit dem Kaufgegenstand verwendet werden.

9. Sonstiges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gemäß Ziff. A.

II. Besondere Bedingungen für den Kauf von Gebrauchtware und
Kauf aus Miete
Erwirbt der Kunde Gebrauchtware von PERI, so gelten die
nachfolgenden Bestimmungen.

1. Kauf aus Miete

1.1 PERI ist verpflichtet, dem Kunden den Kauf von Waren anzubieten,
die ihm zuvor aufgrund eines Mietvertrages von PERI zur
Verfügung gestellt wurden, wenn der Kunde dies innerhalb der
ersten 6 (sechs) Monate der Mietzeit schriftlich verlangt und die
gestellten Mietrechnungen sowie alle Forderungen aus anderen
Rechtsverhältnissen fristgerecht bezahlt sind.
1.2 Soweit der Kunde Material, das ihm zuvor aufgrund eines
Mietvertrages von PERI überlassen wurde, ganz oder teilweise
käuflich erwirbt, handelt es sich um den Erwerb einer
Gebrauchtware, auf den die Regelungen dieser Ziff. B.II
Anwendung finden. Die Berechnung des Kaufpreises erfolgt in
diesem Fall auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung.

2. Mängelansprüche
Der Erwerb erfolgt wie besichtigt. Vorbehaltlich der Ziff. A.10
schließt der Verkauf von Gebrauchtwaren durch PERI jegliche
Mängelansprüche und Haftung aus.

3. Anwendung der Besonderen PERI Bedingungen für den Kauf
von Neuware
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gemäß Ziff. A. sowie die besonderen
Bedingungen für den Kauf von Neuware gemäß Ziff. B.I.6
entsprechend.

C. Besondere PERI Bedingungen für Vermietung von Schalung und Gerüst

1. Beschaffenheit der Mietsache
1.1 Die Mietsache ist in der Regel gebrauchtes Material.
1.2 Ein Anspruch des Mieters auf den Erhalt von Neuware besteht nicht.
1.3 Die Mietsache wird im gereinigten und funktionsfähigen Zustand
übergeben.
1.4 PERI darf den Besitz der Mietsache durch den Kunden nicht
beeinträchtigen, es sei denn, dies geschieht in Ausübung seiner
Rechte aus diesem Vertrag oder nach geltendem Recht.
1.5 Die Überprüfung der Geeignetheit der Mietsache für einen nicht in
den Aufbau- und Verwendungsanleitungen beschriebenen
bestimmten Zweck obliegt dem Mieter.

2. Berechnung, Zahlung und Abtretung

2.1 Die vereinbarte Miete gilt für die Mindestmietdauer gemäß
Ziff. C.7.1.
2.2 Nach Ablauf der jeweiligen Mindestmietdauer wird die Miete nach
Kalendertagen berechnet.
2.3 Zur Abrechnung kommt die tatsächlich ausgelieferte, nach
Stückzahl, Quadratmeter, Laufmeter, Kubikmeter, Pauschalmeter
oder Steigmeter berechnete Menge („tatsächliche
Vorhaltemenge“).
2.4 Die Miete für den Kalendertag errechnet sich aus der vereinbarten
Miete für die Mindestmietdauer dividiert durch 30 (dreißig). Beträgt
daher beispielsweise die vereinbarte Miete für eine
Schalungskomponente für eine Mindestmietdauer von einem Monat
3.000,- €, so errechnet sich die Miete für einen Kalendertag, wie
folgt: 3.000,- € ./. (1 x 30 (dreißig) Tage) = 100,- €.
2.5 Beginn und Ende der Mietzeit sind in Ziff. C.7 geregelt.
2.6 Mietrechnungen werden am Ende eines Kalendermonats entweder
für den gerade vergangenen Kalendermonat oder für die gerade
vergangenen 30 (dreißig) Tage erstellt. Mietrechnungen sind ohne
Abzug zahlbar.

3. Übergabe der Mietsache / Prüfung der Mietsache

3.1 Auf Wunsch des Mieters wird die Mietsache in mehreren Teilen zur
Abholung bereitgestellt (Vorhalten der Mietsache). Der Mieter muss
seinen Abholwunsch mindestens 5 (fünf) Werktage vor dem
gewünschten Abholtermin gegenüber PERI ankündigen.
3.2 PERI stellt die Mietsache im Werk Weißenhorn oder im vereinbarten
Lager zur Abholung durch den Mieter zur Verfügung, sofern
vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist.
3.3 PERI fügt der Lieferung einen Lieferschein jeweils in zweifacher
Ausfertigung bei. Auf dem Lieferschein sind Anzahl und Produkttyp
der mit einer Ladung versandten Teile der Mietsache aufgelistet.
Der Mieter hat nach Übergabe der Mietsache an den Mieter die
Mietsache unverzüglich auf Übereinstimmung mit den Angaben im
Lieferschein, Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu untersuchen.
3.4 Der Lieferschein ist bei Übergabe der Mietsache an den Mieter von
diesem oder einem Vertreter des Mieters zu unterzeichnen.
3.5 Die Mietsache ist vom Mieter entgegenzunehmen, es sei denn, sie
weist wesentliche Mängel auf.
3.6 Teilleistungen von PERI sind zulässig. Im Fall der Teilleistung wird
eine solche Teilleistung von PERI angezeigt.
3.7 Fehlende oder mangelhafte Teile sind PERI unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Lieferung als
genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der
bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht für die Fälle
in denen eine Teilleistung von PERI angezeigt und erbracht wird.
3.8 Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel, so hat der Mieter den
Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung gegenüber PERI
anzuzeigen, die Anzeige hat in Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Fax)
zu erfolgen.

4. Gefahrübergang, Versand und Verpackung sowie Kosten für
Versand, Verpackung und Wartezeiten

4.1 Übernimmt der Mieter selbst oder ein vom Mieter beauftragter
Frachtführer oder Spediteur den Transport der Mietsache, trägt der
Mieter die Transportgefahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe der
Mietsache an den Spediteur, Frachtführer oder an den Mieter selbst.
Dies gilt unabhängig davon, ob PERI den Transport für den Kunden
organisiert hat.
4.2 Versandkosten, Frachtkosten, Verpackungskosten, etwaig anfallende
Mautgebühren und Entladekosten trägt der Mieter. Weiterhin trägt der
Mieter die Kosten für Wartezeiten bei der Be- und Entladung auf der
Baustelle, soweit diese zwei Stunden überschreiten, es sei denn, der
Mieter hat die Wartezeiten nicht zu vertreten.

5. Einsatz der Mietsache

5.1 Bei der Verwendung der Mietsache hat der Mieter die Regelungen in
der Aufbau- und Verwendungsanleitung sowie die geltenden Gesetze
über die Arbeitssicherheit in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Die Aufbau- und Verwendungsanleitung wird dem Mieter zusammen
mit der Mietsache kostenlos zur Verfügung gestellt.
5.2 Ein Einsatz der Mietsache unter Verwendung von eigenen Teilen des
Mieters oder Teilen anderer Hersteller erfolgt allein auf Gefahr des
Mieters.
5.3 Der Mieter ist für die sach- und fachgerechte Lagerung, die Zwischenund
Endreinigung, die Schalhautpflege, die Verwendung von
Trennmitteln und die Einhaltung der Hinweise aus den übergebenen
Aufbau- und Verwendungsanleitungen, Produktpostern und
Bedienungsanleitungen (auch für Zubehörteile) verantwortlich.
5.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache pfleglich und sachgerecht
zu behandeln und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, damit die
Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht gemindert wird.
5.5 Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht während der
Mietdauer trifft den Mieter, soweit entsprechende Schäden dem
Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen sind.
Schäden an der Mietsache durch nicht sachgerechte Nutzung sind
nach den gesetzlichen Regelungen zu ersetzen.
5.6 Die Haftung von PERI ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die
Mietsache nicht entsprechend der jeweils gültigen geltenden Aufbauund
Verwendungsanleitung (AuV) von PERI einsetzt, soweit der
Schaden hierauf beruht.
5.7 Soweit die Mietsache aus Gerüst besteht, gilt für den Einsatz der
Mietsache neben den Ziff. C.5.1 – C.5.4 Folgendes: Die Gerüste
dürfen stets nur nach Maßgabe der Aufbau- und
Verwendungsanleitungen sowie der einschlägigen Normen,
einschließlich der Normen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz, benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden PERI
von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Schäden.
5.8 Der Mieter hat die Mietsache am Verwendungsort laufend zu
überwachen und schadhafte Teile, insbesondere solche Teile, die
nicht mehr den Anforderungen der Aufbau- und
Verwendungsanleitungen entsprechen, auszusondern.
5.9 Der Mieter hat die Mietsache sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern
und zu schützen. Im Fall des Diebstahls, der Unterschlagung oder des
sonstigen widerrechtlichen Abhandenkommens ist der Mieter
verpflichtet, den Diebstahl, die Unterschlagung oder das sonstige
widerrechtliche Abhandenkommen unverzüglich schriftlich bei PERI
und der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Im Fall eines
Diebstahls, einer Unterschlagung, oder eines anderen mutmaßlichen
Delikts, das die Mietsache betrifft, hat der Mieter polizeiliche Anzeige
zu erstatten und Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden
Delikte zu stellen, sobald Anzeichen einer Straftat die Mietsache
betreffend vorliegen oder Vermutungen seitens des Mieters hierfür
bestehen. Eine Kopie der polizeilichen Anzeige ist unverzüglich nach
der Anzeigeerstattung an PERI zu übersenden.
5.10 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache vor Beschädigungen durch Feuer, Wasser und Witterung geschützt ist.

6. Fristen und Termine

6.1 Lieferfristen oder sonstige Termine sind für PERI nur verbindlich,
wenn sie im Vertrag ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet
sind.
6.2 Lieferfristen beginnen erst nach Klärung der Ausführungsdetails zu
laufen. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung
aller insoweit erforderlichen Vertrags- und Mitwirkungspflichten des
Mieters voraus.
6.3 Der Mieter kann vier Wochen nach Überschreiten einer
unverbindlichen Frist PERI in Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Fax)
auffordern, innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Erst
mit Zugang dieser Aufforderung kommt PERI in Verzug. Sollte PERI
mit der Leistung in Verzug geraten, so kann der Mieter erst nach
erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
6.4 Behinderungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige
unvorhersehbare und nicht durch PERI zu vertretende
Behinderungen, wie z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung,
staatliche Verbote, Energie- und Transportschwierigkeiten und
Betriebsstörungen, verlängern die Fristen und verschieben die
Termine entsprechend um die Zeit ihres Andauerns zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn ein solcher Fall
beim Vor- oder Unterlieferanten von PERI eintritt. Die genannten
Umstände sind von PERI auch dann nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. PERI wird
dem Mieter den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger
Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung sechs
Wochen oder länger, können beide Vertragspartner vom Vertrag
zurücktreten.

7. Mietdauer

7.1 Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat, gerechnet mit 30
(dreißig) Tagen.
7.2 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Mietsache das Lager
von PERI verlässt. Die Mietzeit endet mit dem Wiedereintreffen der
Mietsache in dem vertraglich vereinbarten Mietlager von PERI.
Sollte im Mietvertrag kein Mietlager bestimmt worden sein, so ist
Mietlager dasjenige Lager von PERI, das der Baustelle, auf die die
Mietsache geliefert worden ist, am nächsten liegt.
7.3 Das Einsatzrisiko des Mietmaterials trägt der Mieter. Aussetzungen
oder Reduzierungen der Miete wegen Feiertagen, Schlechtwetter
oder technischen Stillstandzeiten werden von PERI nicht gewährt.
Die gesetzliche Haftung von PERI für Pflichtverletzungen bleibt
hiervon unberührt.

8. Mängelansprüche

8.1 Etwaige Mängel der Mietsache hat der Mieter gegenüber PERI
unverzüglich anzuzeigen.
8.2 PERI haftet für anfängliche Mängel nur dann, wenn diese aufgrund
eines Umstandes entstanden sind, den PERI zu vertreten hat.
8.3 Liegt ein Mangel der Mietsache vor, der ihre Tauglichkeit für den
vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, ist PERI nach eigenem
Ermessen berechtigt, die Mängelbeseitigung ebenfalls in Form der
Lieferung einer neuen Mietsache vorzunehmen. Die Lieferung der
neuen und die Abholung der mangelhaften Mietsache erfolgt in
diesem Fall auf Kosten von PERI.
8.4 Mängelansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, soweit und
solange PERI an der Überprüfung von angeblichen Mängeln
gehindert wird oder die von PERI verlangten Beweismittel nicht
unverzüglich in einem Rahmen zur Verfügung gestellt werden,
welcher es PERI ermöglicht, den Mangel zu überprüfen und
nachzuvollziehen; dabei genügt es, wenn die mangelhafte Sache
PERI zur Verfügung gestellt wird und daraus der Mangel und seine
Ursache erschlossen werden können.
8.5 Außer in Fällen von Gefahr in Verzug und wenn PERI mit der
Erfüllung der Gewährleistungspflichten in Verzug ist, kann der
Mieter die Behebung von Mängeln erst nach schriftlicher
Zustimmung seitens PERI selbst ausführen oder ausführen lassen.
PERI trägt insofern nur die Kosten, die ihr selbst entstanden wären.

9. Beschilderung und Werbung

9.1 PERI ist berechtigt, die Objekte, an denen mithilfe von PERI
Gerüsten und/oder Schalungen gearbeitet wird, zu fotografieren
und unter Nennung des Namens des Mieters im Rahmen der PERI
Werbung in jeglicher Form wie in Katalogen, Prospekten, auf
Referenzlisten, im Internet auf ihren Homepages, Social- Media-
Plattformen und dergleichen zu verwenden. Sofern die
Urheberrechte an dem Objekt dem Bauherrn zustehen, bemüht
sich der Mieter auf Wunsch von PERI, dass PERI die fraglichen
Urheberrechte vom Bauherrn eingeräumt bekommt.
9.2 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die von PERI
angebrachte Werbung nicht beschädigt wird oder abhandenkommt.
9.3 Die Anbringung von Werbung an der Mietsache für den Mieter, den
Bauherrn oder für andere Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung
von PERI, soweit für die Anbringung der Werbung ein
Substanzeingriff in die Mietsache erforderlich ist. Die Werbung des
Mieters darf in keinem Fall die Werbung von PERI ganz oder auch nur
zum Teil verdecken oder überdecken.

10. Verbringen der Mietsache

10.1 Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache oder Teile der Mietsache
auf einen anderen als den im Mietvertrag benannten Ort zu verbringen
oder umzulagern, es sei denn PERI hat hierzu vorher ihre schriftliche
Zustimmung erteilt.

11. Rücklieferung

11.1 Die Rücklieferung der Mietsache erfolgt durch den Mieter selbst, wenn
nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde.
11.2 Rücklieferungen der Mietsache erfolgen auf Kosten und Gefahr des
Mieters. PERI kann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird, den
Transport für den Mieter veranlassen und hierzu ein
Transportunternehmen beauftragen. Übernimmt ein
Transportunternehmen den Rücktransport, trägt der Mieter die
Transportgefahr.
11.3 Übernimmt PERI als Nebendienstleistung (Ziff. F.) den Rücktransport
der Mietsache, tritt PERI ihre Schadensersatzansprüche aus der
Rücklieferung der Mietsache gegen den Frachtführer oder Spediteur
an den Mieter ab. Im Übrigen haftet PERI nach Maßgabe der
Ziff. A.10.
11.4 PERI kann die Versandart und die Verpackung bei Rücklieferung
bestimmen. Bei der Rücklieferung der Mietsache sind die von PERI
mitgelieferten Verpackungsmaterialien (Gitterboxen, Europaletten
etc.) zu verwenden und zurückzugeben.
11.5 Rücklieferungen der Mietsache haben an das im Vertrag genannte
Mietlager von PERI (im Folgenden „Rücklieferort“) zu erfolgen, wenn
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
11.6 Erfolgt eine Rücklieferung der Mietsache auf Wunsch von PERI an
einen anderen Ort als den Rücklieferort, so übernimmt PERI eventuell
anfallende Mehrtransportkosten.
11.7 Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und
auf Kosten des Mieters.
11.8 Der Mieter hat das Mietmaterial vollzählig, im ursprünglichen
technischen Zustand, ohne über den normalen Verschleiß
hinausgehende Schäden, in gereinigtem und wiedereinsatzfähigem
Zustand, demontiert, nach Abmessung gebündelt, palettiert und zur
Entladung mit Stapler geeignet zurückzugeben.
11.9 Von PERI vor Übergabe eingefettete mechanische Teile wie Spindeln
oder Schrauben, sind eingefettet wieder zurückzuliefern.
11.10 Teile der Mietsache, die aufgrund der Nutzung durch den Mieter
während der Mietzeit abhandengekommen sind oder unbrauchbar
oder beschädigt wurden, sind PERI vom Mieter unverzüglich nach
Bekanntwerden anzuzeigen. Unbrauchbar sind Teile der Mietsache,
die mit angemessenem Aufwand nicht mehr repariert werden können.
Ferner hat der Mieter auch die Kosten für die Entsorgung von
unbrauchbaren Teilen der Mietsache zu tragen.
11.11 Über Rücklieferungen des Mieters ist von diesem der von PERI zur
Verfügung gestellte Rücklieferschein auszufüllen. Auf dem
Rücklieferschein sind Anzahl und Artikelbezeichnung der mit einer
Ladung versandten Teile der Rücklieferung vom Mieter aufzulisten.
Der Rücklieferschein ist PERI spätestens bei Rückgabe der
Mietsache ausgefüllt und vom Mieter unterschrieben zu übergeben.

12. Rücklieferungsprüfung

12.1 Nach Anlieferung der vom Mieter zurückzuliefernden Mietsache
(„Rücklieferung“) am Rücklieferort oder an einem anderen zwischen
Mieter und PERI vereinbarten Abladeort wird die Mietsache gezählt
und daraufhin überprüft, ob sie den in Ziff. C.11.8 und C.11.9
genannten Rücklieferbedingungen sowie den Angaben im
Rücklieferschein entspricht („Rücklieferungsprüfung“). Die
Rücklieferungsprüfung wird, sofern dies der normale Geschäftsgang
zulässt, unverzüglich nach Anlieferung der Rücklieferung
durchgeführt.
12.2 Ist der Mieter oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der
Durchführung der Rücklieferungsprüfung selbst anwesend, wird ein
vom Mieter und PERI zu unterzeichnendes Protokoll über die
Rücklieferungsprüfung erstellt. Im Falle von
Meinungsverschiedenheiten über die Ergebnisse der
Rücklieferungsprüfung sind diese im Protokoll zu vermerken.
12.3 Kann die Rücklieferungsprüfung aus Zeitgründen oder aus sonstigen
Gründen nicht unverzüglich nach Anlieferung der Rücklieferung
durchgeführt werden, ist PERI berechtigt die Rücklieferungsprüfung
zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen („nachgeholte
Rücklieferungsprüfung“). PERI wird in diesem Fall die
Rücklieferung dokumentieren und über die nachgeholte
Rücklieferungsprüfung ihrerseits einen Rücklieferschein erstellen und
dem Mieter zusenden. Auf Wunsch des Mieters wird der Mieter über den Zeitpunkt der nachgeholten Rücklieferungsprüfung von PERI
vorab informiert.

13. Abholung

13.1 Ist für die Rücklieferung ausnahmsweise die Abholung durch PERI
vereinbart worden, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit (3)
drei Arbeitstage vor Abholung der Mietsache mit PERI zu
vereinbaren.
13.2 Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu
vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so verlängert sich die
Mietzeit entsprechend. Der Mieter hat in diesem Fall die Kosten
einer erneuten Anfahrt zu tragen.
13.3 PERI kündigt die Abholung der Mietsache rechtzeitig an. Bei
Abholung durch PERI ist das Mietmaterial vollzählig, im
ursprünglichen technischen Zustand, ohne über den normalen
Verschleiß hinausgehende Schäden, in gereinigtem und
wiedereinsatzfähigem Zustand, demontiert, nach Abmessung
gebündelt, palettiert und zur Entladung mit Stapler geeignet
bereitzustellen und auf Kosten des Mieters sorgsam zu verladen.
Andernfalls werden entsprechend erforderlicher Wartezeiten von
PERI gesondert berechnet. Entstehen PERI Wartezeiten von mehr
als zwei Stunden aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat,
werden die über zwei Stunden hinausgehenden Wartezeiten PERI
gesondert vergütet.

14. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

14.1 PERI ist zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages und sämtlicher
mit dem Mieter bestehenden Verträge sowie zur Rückforderung und
Abholung der Mietsache berechtigt, wenn
- der Mieter mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden
Monatsmieten ganz oder teilweise und dabei mit mindestens 10 %
der Gesamtsumme der für die Mietzeit vereinbarten Mietzahlungen
in Verzug ist;
- über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren beantragt
oder eröffnet ist, wobei etwaige Rechte des Verwalters nach der
Insolvenz unberührt bleiben; oder
- die Mietsache vom Mieter trotz Abmahnung nicht sachgemäß oder
nicht den Vorschriften von PERI entsprechend eingesetzt oder
gepflegt wird. Bei grob unpfleglicher Behandlung bedarf es im
Übrigen keiner Abmahnung.
14.2 PERI ist in Fällen der Ziff. C.14.1 ausdrücklich berechtigt die
Baustelle zur Abholung der Mietsache zu betreten.
14.3 Für den Fall der Kündigung wird bereits im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses der weiteren Nutzung der Mietsache
widersprochen. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach
Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als
verlängert.

15. Haftung des Mieters

15.1 Der Mieter ist nicht berechtigt die Mietsache nach Ablauf der
Mietzeit zu nutzen. Nutzt der Mieter dennoch die Mietsache weiter,
ist PERI berechtigt gegen den Mieter Schadensersatz und
Nutzungsentschädigungen geltend zu machen.
15.2 Der Mieter haftet PERI auf Schadensersatz nach den gesetzlichen
Vorschriften, wenn er die Mietsache bei Beendigung des
Mietvertrages nicht oder nicht in dem in Ziff. C.11.8 und C.11.9
beschriebenen Zustand zurückliefert, es sei denn der Mieter hat
dies nicht zu vertreten.
15.3 Soweit der Mieter PERI Schadenersatz zu leisten hat wegen
Nichtrückgabe, Totalschadens, Unbrauchbarkeit oder Verlust der
Mietsache, berechnet sich der Schaden nach dem Neuwert der
Mietsache nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen PERI
Preisliste Miete, abzüglich eines angemessenen
Gebrauchtnachlasses für Wertminderung.

16. Sonstiges

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gemäß Ziff. A.


D. Besondere PERI Geschäftsbedingungen für
Ingenieur- und Statik-Leistungen

1. Allgemeine Leistungsbeschreibung von Ingenieur- und Statik-
Leistungen

Gegenstand der von PERI zu erbringenden Ingenieur- und Statik-
Leistungen können folgende Leistungen sein:
1.1 Vormontageplanung:
Vormontageplanung ist die Erstellung aller zum Einsatz von
Schalung und/oder Gerüst notwendigen Abbundpläne für die
Vormontage
von Schalung und Gerüst (nachfolgend „Vormontagepläne“).
1.2 Einsatzplanung:
Einsatzplanung ist die Erstellung aller zum Einsatz von Schalung
und/oder Gerüst notwendigen Montagepläne.
1.3 Berechnung der Standsicherheit:
Hierbei handelt es sich um die Erstellung aller zum Einsatz von
Schalung und/oder Gerüst notwendigen Berechnungen, um Schalung
und/oder Gerüst nach statischen Kriterien aufzubauen und zu
verwenden. Die statische Abnahme von aufgebauten Schalungen
und/oder Gerüsten wird bei der Berechnung der Standsicherheit nicht
berücksichtigt.

2. Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1 Der Kunde hat die Montage- und Vormontagepläne auf offensichtliche
Unrichtigkeit im Hinblick auf das spezielle Projekt hin zu überprüfen.
Der Kunde hat die Montage- und Vormontagepläne unverzüglich nach
Prüfung mit Freigabe an PERI zurückzusenden.
2.2 Der Kunde hat PERI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn
die Montage- und Vormontagepläne für Schalung und/oder Gerüst
nach Vorstellung des Kunden im Hinblick auf das spezielle Projekt
geändert werden sollen. Bei der Benachrichtigung sind auch die
Änderungen aufzuzeigen, die sich der Kunde vorstellt. Unterbleibt die
unverzügliche Benachrichtigung bis spätestens eine Woche nach
Empfang der Montage- und Vormontagepläne beim Kunden, so gelten
die Pläne als vom Kunden genehmigt, es sei denn, die Pläne sind
offensichtlich nicht genehmigungsfähig.

3. Vergütung

3.1 Die Vergütung der Ingenieur- und Statik-Leistungen richtet sich nach
den Regelungen des Vertrags.

4. Rechte an Arbeitsergebnissen

4.1 Der Kunde darf die Ergebnisse der Ingenieur- und Statik-Leistungen
von PERI nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwenden und
nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von PERI
veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist stets der Name PERI zu
nennen; jede Veränderung der Originalunterlagen von PERI bedarf
der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die
Weitergabe der Leistungsergebnisse an Dritte bedarf ebenfalls der
ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von PERI.
4.2 Soweit die Ergebnisse der Leistungen von PERI urheberrechtsfähig
sind, steht das Urheberrecht (bzw. dessen Verwertungsrechte) PERI
zu. In diesen Fällen erhält der Kunde im Rahmen von Ziff. D.4.1 das
unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare, zeitlich
unbegrenzte Recht zur Nutzung dieser Ergebnisse. PERI behält sich
das Recht vor, die Ergebnisse seiner Dienstleistungen zu nutzen.

5. Sonstiges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bedingungen gemäß
Abschnitt A.

E. Besondere PERI Geschäftsbedingungen für Einweisung und Planabgleich

1. Leistungsbeschreibung

Soweit dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, übernimmt PERI
die Einweisung der vom Kunden benannten verantwortlichen
Mitarbeiter in den Gebrauch des von PERI gelieferten Schalungsund/
oder Gerüstmaterials sowie den Planabgleich durch einen
Richtmeister. Bei der Einweisung bzw. dem Planabgleich erbringt
PERI folgende Leistungen:
1.1 Einweisung:
PERI weist Mitarbeiter des Kunden in die ordnungsgemäße und
fachgerechte Handhabung von Schalung und/oder Gerüst nach den
PERI Aufbau- und Verwendungsanleitungen ein. Die Montage selbst
liegt in der Verantwortung des Kunden.
Die Einweisung ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung und
Montageanweisung des Auftraggebers gemäß den gesetzlichen
Regelungen zur Betriebssicherheit.
1.2 Planabgleich:
PERI prüft im Rahmen des Planabgleiches die Übereinstimmung
zwischen tatsächlichem Aufbaustand der Schalung und/oder des
Gerüsts mit dem Montageplan. Dabei prüft der von PERI eingesetzte
Richtmeister mittels stichprobenartiger Sichtkontrolle die vom Kunden
aufgebaute Schalung und/oder das Gerüst auf augenscheinliche
Abweichungen vom Montageplan.
Der Planabgleich ersetzt oder beinhaltet nicht die Montageanweisung
und/oder die Gefährdungsbeurteilung des Auftraggebers gemäß der
gesetzlichen Regelungen zur Betriebssicherheit.
1.3 Der Kunde hat alle Voraussetzungen zu erfüllen, die für die Leistung
von PERI erforderlich sind. Der Auftraggeber hat öffentlich-rechtliche
Genehmigungen für die Errichtung der Schalung und des Gerüstes
vorzulegen.
1.4 PERI haftet nicht für Schäden, die der Kunde durch die von ihm
durchgeführte Montage von Schalung und/oder Gerüst verursacht, soweit der Schaden hierauf beruht.

2. Verantwortung des Richtmeisters

2.1 Der Richtmeister hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem
Baustellenpersonal. Er ist daher nicht verantwortlich für die
Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften und für
sicherheitsrelevante Belange sowie für Kran- und Staplereinsätze.
2.2 Der Richtmeister ist nicht verantwortlich für terminliche Abläufe
oder für die Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit von sich im Besitz
oder im Eigentum des Kunden befindendem Schalungs- und/oder
Gerüstmaterial.

3. Arbeitszeiten und Vergütung

3.1 Die Arbeitszeiten der PERI Mitarbeiter (wie unter Ziff. F.Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden..Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. definiert) richten
sich nach den für PERI geltenden tariflichen Vereinbarungen.
Arbeits- und Reisezeiten werden auf Arbeitszeitbescheinigungen
festgehalten. Arbeitszeitenbescheinigungen sind vom Kunden zu
unterzeichnen.
3.2 Die Vergütung wird dem Kunden zu den vereinbarten
Stundensätzen zzgl. etwaiger Zulagen für Überstunden, Nachtoder
Schichtarbeiten in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Die Liste der Stunden- und Zuschlagssätze wird dem
Kunden auf Anfrage durch PERI kostenlos zur Verfügung gestellt.
3.3 Die Stundensätze verstehen sich zzgl. etwaiger Tagesspesen,
Übernachtungskosten, Fahrtkosten, Werkzeug- und
Gepäckfrachten.

4. Protokoll
Nach erfolgter Einweisung durch den Richtmeister hat der gemäß
Ziff. F.Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden
werden..Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
vom Kunden zu bestellende Bauleiter das Einweisungsprotokoll zu
unterzeichnen und damit die ordnungsgemäße und vollständige
Erfüllung der Einweisungsverpflichtung sowie die Übergabe
etwaiger Unterlagen zu bestätigen.

5. Rechte an Arbeitsergebnissen
Die Bestimmungen der Bedingungen gemäß Ziff. D.4 gelten
entsprechend.

6. Sonstiges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gemäß Ziff. A.

F. Besondere PERI Geschäftsbedingungen für Nebenleistungen

I. Besondere PERI Geschäftsbedingungen für Vormontagen
von Schalungen am PERI Standort

1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Die Besonderen PERI Bedingungen für Vormontagen von
Schalungen am PERI Standort gelten für zwischen PERI und dem
Kunden vereinbarte Vormontagen. Diese sind am PERI Standort
durchzuführen.

2. Vormontagepläne

2.1 Vormontagepläne können vom Kunden oder nach separater
Beauftragung durch PERI erstellt werden. Werden die
Vormontagepläne vom Kunden PERI zur Verfügung gestellt, erstellt
PERI die Vormontage nach diesen Plänen. PERI überprüft die
Vormontagepläne des Kunden nicht und übernimmt auch keine
Haftung für die Richtigkeit der vom Kunden zur Verfügung
gestellten Vormontagepläne. PERI wird den Kunden jedoch auf
offensichtliche Fehler hinweisen, die der Erbringung der Leistungen
durch PERI entgegenstehen.
2.2 Sollen nach dem Vertrag die Vormontagepläne von PERI erstellt
werden, gelten die Regelungen der Besonderen Bedingungen für
Ingenieur- und Statik-Leistungen (Ziff. D.).
2.3 Soll nach dem Vertrag die Vormontage von Schalungen am PERI
Standort durchgeführt werden, so erhält der Kunde vor Beginn der
Vormontage die Vormontagepläne, soweit PERI mit der Erstellung
von Vormontageplänen vom Kunden beauftragt wurde.
2.4 Für den Fall der Bereitstellung der Vormontagepläne durch den
Kunden müssen die Vormontagepläne des Kunden alle zur
Herstellung des Endprodukts erforderlichen Angaben enthalten.
Dazu gehören, neben der geometrischen Form mit allen
erforderlichen Abmessungen, konstruktive und statische
Verbindungen sowie Materialien und Qualitätsmerkmale.

3. Änderung der Ausführung

Will der Kunde die von PERI erstellten Vormontagepläne ändern
oder ordnet der Kunde Änderungen an, so werden diese auf seine
Kosten durchgeführt, soweit PERI sie für möglich und zumutbar hält.
Spätere Änderungsanträge verlängern die Fristen entsprechend ihrer
Auswirkungen.

4. Durchführung der Vormontage

4.1 Bei Einsatz eigener Materialien des Kunden übernimmt PERI insoweit
keine Haftung für Schäden durch diese Materialien bei der
Durchführung der Vormontage.
4.2 Seitens des Kunden bereitgestellte Teile müssen in einem
ausreichend sauberen und funktionsfähigen Zustand sein. Ist dies
nicht der Fall, so sind insoweit erforderliche Mehraufwendungen wie
für Prüfung und Aussortierung vom Kunden zu tragen.

5. Abnahme der Vormontage

5.1 Der Kunde oder ein Vertreter des Kunden ist zur Abnahme der
vertragsgemäßen Vormontageleistung verpflichtet, sobald PERI dem
Kunden die Beendigung einer abgeschlossenen Vormontage anzeigt.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme und/oder Abnahme
der Vormontage nicht verweigert werden. Der Kunde hat die
Vormontageleistung unabhängig von technischen oder behördlichen
Abnahmen, die der Kunde mit Dritten durchführt, abzunehmen.
5.2 Mit der Abnahme der Vormontage bestätigt der Kunde die
Funktionsfähigkeit und die Vollständigkeit des gesamten
Lieferumfangs.
5.3 Mängel oder Beschädigungen an den von PERI vormontierten
Gegenständen sind bei Abnahme in einem vom Kunden und PERI
gemeinsam zu erstellenden und zu unterzeichnenden Protokoll zu
erfassen.
5.4 Erweist sich die Vormontage als nicht vertragsgemäß, ist PERI zur
Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung innerhalb
angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl die
Vergütung mindern oder vom Vertrag über die Erbringung von
Vormontagen zurücktreten. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden
vorbehaltlich etwaiger gemäß nachstehender Ziff. A.10 beschränkter
Schadensersatzansprüche nicht zu. Gewährleistungsansprüche
verjähren nach 12 (zwölf) Monaten ab Gefahrübergang. Ansprüche
wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen.

6. Verzögerter Abruf

6.1 Ruft der Kunde fertig montierte Materialien nicht zum vereinbarten
Termin einschließlich der von PERI gesetzten Nachfrist ab, so gerät
er ohne weitere Aufforderungen in Annahmeverzug. In diesem Fall ist
der Kunde zum Schadenersatz verpflichtet.
6.2 Das Risiko geht in diesem Fall auf den Kunden über. Der Kunde trägt
insofern auch die erforderlichen Mehraufwendungen wie Lagerkosten.
6.3 Ist das vormontierte Material vom Kunden gemietet, so beginnt die
Mietzeit im Falle des Annahmeverzugs ab dem vereinbarten Beginn
des Mietverhältnisses oder, sofern der Annahmeverzug zu einem
späteren Zeitpunkt eintritt, in dem Zeitpunkt, in dem der Kunde in den
Verzug der Annahme gerät.

7. Vergütung

Der Preis für die Sonderschalungsvormontagen richtet sich nach den
vertraglichen Regelungen.

8. Fristen und Termine

8.1 Werden für Vormontageleistungen Fristen verbindlich schriftlich
festgelegt, so beginnen diese erst zu laufen, wenn der Kunde alle
Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
8.2 Werden Fristen durch PERI nicht eingehalten, so ist der Kunde
verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen, die es PERI
ausreichend ermöglicht, ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag
nachzukommen.
8.3 Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens bestimmen sich
nach Ziff. A.10.
8.4 Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden werden auf dessen
Kosten ausgeführt, soweit diese möglich und PERI zumutbar sind.
Spätere Änderungsanträge verlängern die Fristen entsprechend ihrer
Auswirkungen.

9. Rechte an Arbeitsergebnissen

Die Bestimmungen der Bedingungen gemäß Ziff. D.4 gelten
entsprechend.

10. Geltung der PERI Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die
Vermietung

Die Besonderen PERI Geschäftsbedingungen für den Verkauf von
Schalung und Gerüst (Ziff. B.) und/oder die Besonderen PERI
Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Schalung und Gerüst
(Ziff. C.) bleiben von diesen Besonderen Bedingungen für
Schalungsvormontagen unberührt.

11. Sonstiges

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bedingungen gemäß
Abschnitt A.

II. Besondere PERI Geschäftsbedingungen für Transportleistungen

1. Allgemeines

1.1 Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung erbringt PERI
Transportleistungen in Bezug auf die Kauf- und/oder Mietsache.
1.2 PERI führt Transportleistungen nicht selbst aus. Die von PERI zu
transportierenden Kauf- und Mietsachen werden von PERI an einen
Frachtführer oder Spediteur übergeben.

2. Transport

Der Transport der Kauf- und/oder Mietsache beginnt an dem
ausdrücklich schriftlich vereinbarten Ort.

3. Gefahrübergang

Soweit PERI den Transport der Kauf- oder Mietsache übernimmt, trägt
PERI die Transportgefahr bis zur Übergabe an den Kunden.

4. Vergütung

Die Vergütung der Transportleistungen richtet sich nach den
vertraglichen Vereinbarungen.

5. Sonstiges

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gemäß Ziff. A.).